Im Asylverfahren umziehen ist nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich und muss auf jeden Fall vorher beantragt werden. Hier können Sie sich über den Ablauf informieren.
Nach der Zuweisung in eine Kommune in NRW ist für den Flüchtling unter engen Voraussetzungen eine Umverteilung in eine andere Kommune möglich.
Die Möglichkeit der Umverteilung besteht zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung zum Ehepartner oder zu minderjährigen Kindern. Zudem können besondere Härtefälle berücksichtigt werden.
Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für die Umverteilung von asylbegehrenden und unerlaubt eingereisten Personen.
Für Umverteilungen von Asylfolgeantragstellern sind die örtlichen Ausländerbehörden zuständig.
Es ist notwendig, dass ein begründeter Umverteilungsantrag an die Bezirksregierung Arnsberg gestellt wird.
Mögliche Gründe können sein:
Bitte beachten Sie, dass fremdsprachliche Unterlagen und Dokumente zusammen mit einer Übersetzung vorgelegt werden müssen.
Eine Umverteilung kann erst nach erfolgter Zuweisung in eine Stadt / Gemeinde erfolgen.
Zur Antragstellung befugt sind die Ausländerinnen oder der Ausländer selbst, ihr(e) oder sein(e) Bevollmächtigte(r) sowie bei erheblichen nicht anders abzuwehrenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit auch die örtlich zuständige Kommune.
Zuständig für die Entscheidung ist die
Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 202
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Tel.: 02931 82-7503
E-Mail: umverteilung@bra.nrw.de
Anträge für eine Umverteilung in ein anderes Bundesland stellen Sie bitte direkt bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, für das der Aufenthalt gewünscht wird.
Alle Anträge werden von der Bezirksregierung Arnsberg in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Bitte haben Sie Verständnis, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Bitte sehen Sie von einer persönlichen Vorsprache ab. Ein persönliches Vorsprechen beschleunigt nicht Ihr Verfahren.
keine