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Schornsteinfegerangelegenheiten

Schornsteinfegerangelegenheiten

Schornsteinfeger, Bezirksschornsteinfeger, Feuerstättenbescheid - hier erfahren Sie mehr zum Thema.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
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Ausführliche Beschreibung der Leistung

Das Schornsteinfegerwesen dient der Prävention in Bezug auf die Brand- und Betriebssicherheit und den Umweltschutz.

Der Kreis Lippe ist derzeit in 36 Kehrbezirke eingeteilt. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger werden von der Bezirksregierung Detmold für einen Zeitraum von 7 Jahren bestellt. Sie nehmen ihre Aufgaben als staatlich beliehene Unternehmende wahr.

Die im Kreis Lippe bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht des Kreises.

Der Kreis Lippe ist unter anderem für die Beitreibung von Gebühren für hoheitliche Aufgaben zuständig und setzt erforderliche Schornsteinfegerarbeiten - wenn nötig - zwangsweise durch.

Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Zu unterscheiden sind hoheitliche Aufgaben und freie Tätigkeiten (beispielsweise Kehr- und Überprüfungsarbeiten).

Hoheitliche Aufgaben umfassen:

  • Feuerstättenschau,
  • Erlass eines Feuerstättenbescheides,
  • Bauabnahme neuer Feuerstätten und Schornsteine,
  • Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit,
  • Durchführung behördlich angeordneter Ersatzvornahmen,
  • Führung des Kehrbuches.

Hoheitliche Aufgaben dürfen ausschließlich von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern durchgeführt werden. Wer Ihre zuständige Bezirksschornsteinfegerin oder Ihr zuständiger Bezirksschornsteinfeger ist, können Sie hier erfahren.

Für alle auf dem Feuerstättenbescheid festgesetzten zu erledigenden Arbeiten können Sie jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen.

Ob der mit der Durchführung der Arbeiten beauftragte Schornsteinfegerbetrieb zur Durchführung der Arbeiten berechtigt ist, können Sie beim Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfragen.

Pflichten für Eigentümerinnen und Eigentümer
Sie müssen eigenverantwortlich und fristgerecht die Messung, Reinigung und Überprüfung ihrer Feuerungsanlagen durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb veranlassen. Die durchgeführten Arbeiten müssen Sie Ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem Bezirksschornsteinfeger nachweisen.

Ihre Pflichten im einzelnen und die Frist dafür stehen im Feuerstättenbescheid.

Hinweise/Besonderheiten

  • Lassen Sie die im Feuerstättenbescheid vorgeschriebenen Arbeiten fristgerecht durchführen.
  • Beauftragen Sie nur zugelassene Schornsteinfegerbetriebe.
  • Das ausgefüllte Formblatt muss termingerecht (spätestens 14 Tage nach Fristablauf laut Feuerstättenbescheid) bei Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorliegen.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Organisationseinheit(en)

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