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Brennstoffwechsel: Ausnahmeregeln für Unternehmen

Für Unternehmen und auch landwirtschaftliche Betriebe, die von Gas auf andere Brennstoffe wie beispielsweise zu einer Ölheizung wechseln möchten, gelten aktuell Ausnahmeregeln. Der Kreis Lippe und die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold (IHK Lippe) informieren zu den Regelungen. Außerdem gibt es auf dieser Seite Hinweise, was bei der Planung des Brennstoffwechsels, dessen Lagerung und bei der generellen Anlagenänderung zu beachten gilt.

Denn: Aufgrund der aktuellen Gasmangellage sind zeitlich begrenzte Erleichterungen in Hinblick auf die relevanten Umweltvorschriften vorgesehen. Dies betrifft unter anderem einzuhaltende Emissionsgrenzwerte, die Beschleunigung, Vereinfachung und behördliche Priorisierung eventuell notwendiger Genehmigungsverfahren.

Grundsätzlich gilt: Es empfiehlt sich, frühzeitig zu Beginn Ihrer Planung den Kontakt zur jeweils für Sie zuständigen Bau- oder Immissionsschutzbehörde aufzunehmen. Weitere rechtliche Erleichterungen sind aktuell noch in der Diskussion.

Beachten Sie hierzu auch die aktuellen Hinweise in unserer Pressemeldung:

Hinweise zum Baurecht und Brandschutz

Die Aufstellung von Flüssiggastanks mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen ist in NRW baugenehmigungsfrei. Ebenso bedarf die Aufstellung von Behältern für brennbare Flüssigkeiten mit einem Inhalt von bis zu 10 m³ keiner Baugenehmigung (§ 62, Abs. 1, Nr. 6a,b BauO 2018 NRW). 

Tanks mit einem größerem Fassungsvermögen müssen vor Aufstellung genehmigt werden. Abhängig von der Kapazität der Tanks ist dann entweder eine baurechtliche oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Die Schwellenwerte die für die jeweiligen Genehmigungsverfahren relevant sind, können Sie der Tabelle unter dem Punkt -Hinweise zum Immissionsschutzrecht- entnehmen.

Sofern für die Aufstellung des Tanks eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist dafür ein sogenanntes vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Weitere Informationen zum Verfahrensablauf und zum Umfang der erforderlichen Unterlagen sowie Formulare sind unter dem folgenden Link abrufbar:

Für einen solchen Bauantrag ist ein Architekt nicht zwingend vorgeschrieben.

Flüssiggasbehälter müssen grundsätzlich vor möglichen Brandlasten geschützt sein. Diese Vorgabe ist erfüllt, wenn der Flüssiggasbehälter gegen Erwärmung durch Flammenberührung oder Strahlung über die zulässige Werkstofftemperatur hinaus während 90-minütiger Brandeinwirkung geschützt ist. Zum Beispiel kann dieses durch einen Schutzabstand, eine Schutzwand, eine allseitige Erddeckung von mindestens 0,5 m Erde/Sand oder Strahlungsschutzbleche erreicht werden.

Um in den Genehmigungsverfahren prüfen zu können, wie der Brandschutz gesichert
werden soll, ist einem (Bau-)Antrag, zusätzlich zu den obligatorischen Unterlagen,
auch eine brandschutztechnische Stellungnahme eines Sachverständigen (§ 54, Abs.
3 BauO 2018 NRW) beizufügen.

Hinweise zu Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden (Brenn-)Stoffen

Sofern ein Brennstoffwechsel oder Brennerwechsel geplant ist, zum Beispiel von Gas auf Heizöl oder Diesel, besteht für die Neuinstallation oder wesentliche Änderung einer Lageranlage Anzeigepflicht nach § 40 AwSV. Dies muss dem Kreis Lippe – Untere Wasserbehörde - mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich angezeigt werden. Ausgenommen hiervon sind oberirdische Lagertanks mit einem Fassungsvermögen von unter 1.000 Litern. Möglich ist auch die Abarbeitung in einem Bau- oder BImSch-Genehmigungsverfahren, sofern im Verfahren auch die detaillierte Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt werden.

Ein entsprechendes Formular für die Anzeige einer Lageranlage finden Sie unter:

Da es vermutlich in diesen Bereich zu einem verstärkten Aufkommen von Verfahren
kommen wird, bittet die Untere Wasserbehörde darum, geplante Neuerungen und Änderungen möglichst zeitnah abzustimmen. Nur hierdurch kann im Vorfeld abgeklärt werden, ob und welche zusätzlichen oder neuen Anforderungen im Bereich des Wasserrechts zu erfüllen sind.

Eine Besonderheit gilt für Anlagen zur Lagerung von Brennstoffen, die nicht unter die Definitionen des § 2 Abs. 11 der AwSV fallen (Anlagen die nicht zum Beheizen und Kühlen von Wohn-, Geschäfts- u. sonstigen Arbeitsräumen sowie dem erwärmen von Wasser dienen) und somit mit einer Befüll-/Entleerstelle (Abfüllplatz) für die anliefernden Tankwagen ausgerüstet sein müssen. Dieses gilt im Regelfall für Produktionsanlagen in der gewerblichen Wirtschaft. Ob und in welcher Form ein Abfüllplatz nötig ist, sollte mit dem Kreis Lippe – Untere Wasserbehörde abgestimmt werden. Mittlerweile stehen hier schnelle gesetzeskonforme Alternativen zur Verfügung.

Hinweise:
Es besteht für oberirdische Lageranlagen > 1000 Liter und generell für unterirdische Anlagen die sogenannte Fachbetriebspflicht nach § 45 AwSV und eine Prüfpflicht (nach § 46) durch einen AwSV-Sachverständigen.

Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen sind die Vorgaben der AwSV sowie
die Forderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik (zum Beispiel Technische
Regeln wassergefährdender Stoffe) umzusetzen und einzuhalten.

Hinweise zum Immissionsschutzrecht

Für Änderungen einer bestehenden Anlage die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig ist, ist je nach Einzelfall ggf. eine Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG für die beabsichtigte Änderung erforderlich. Bei Überschreitung nachfolgend aufgeführter Schwellenwerte ist nach der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV) ggf. auch direkt eine Änderungsgenehmigung, ggf. sogar eine Neugenehmigung nach § 4 BImSchG erforderlich.

Abgrenzung baurechtliche / immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis
von Lageranlagen:


BaurechtBImSchG (4. BImSchV)Störfall (12. BImSchV)
Kapazität von Heizöl-/ Dieseltanks>10 m³≥ 10.000 t≥ 2.500 t

! ≥ 2.500 t (s. Störfallrecht)
! --> Genehmigungsverfahren nach BImSchG erforderlich
Flüssiggas3 t (--> 4. BImSchV)≥ 3 t≥ 50 t

Je nach Vorhabenumfang kann auch die Neuerrichtung oder Leistungserhöhung einer
Feuerungsanlage oder Verbrennungsmotoranlage nach BImSchG genehmigungsbedürftig sein. Hierzu stimmen Sie sich bitte frühzeitig mit ihrer Immissionsschutzbehörde ab.

Diese Tipps und Hinweise stehen auch als PDF-Dokument zur Verfügung:

Infomaterial des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Deutschland muss unabhängiger werden von fossiler Energie. Für mehr wirtschaftliche Sicherheit und für mehr wirksamen Klimaschutz informiert die Kampagne „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) über Möglichkeiten Energie zu sparen, gemeinsam das Klima zu schützen und auch unabhängiger von fossilen Energieimporten zu werden.

Zur Webseite www.energiewechsel.de

Kontakt

IHK Lippe zu Detmold:
M. Carl
05231 76 01 18
E-Mail senden

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