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Den Schutz der lippischen Gewässer im Blick haben

Der unteren Wasserbehörde im Kreis Lippe obliegt der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes und des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für die Oberflächengewässer und das Grundwasser im Kreis Lippe.

Bei der unteren Wasserbehörde werden Genehmigungen und Erlaubnisse für wasserwirtschaftliche Vorhaben, wie zum Beispiel die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer oder die Entnahme von Grundwasser erteilt.

Des Weiteren werden die Belange der europäischen Wasserrahmenrichtlinie als zuständige Bewirtschaftungsbehörde wahrgenommen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: .

Die Amtlichen Bekanntmachungen der Unteren Wasserbehörde finden Sie hier:

Weitere Informationen zu den Aufgabenbereichen der Unteren Wasserbehörde im Überblick:

Abwasserbeseitigung

Abwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und solches das sich mit diesem vermischt. Auch Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen zählt gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz zu Abwasser.

Die Abwasserbeseitigung, also das Sammeln, Fortleiten, Behandeln oder weiteres ist somit eine wichtige Aufgabe in unserem alltäglichen Leben. Diese Aufgaben werden zu einem großen Teil von den Städten und Gemeinden wahrgenommen in dem anfallendes Abwasser über die öffentliche Kanalisation einer Kläranlage zugeführt oder Niederschlagswasser in ortsnahe Oberflächengewässer eingeleitet wird.

Bei Kleinkläranlagen oder Indirekteinleitern ist hingegen für den Bau und Betrieb einer solchen Anlage grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Lippe zu beantragen: und .

Anlagen an Oberflächengewässern

Gewässer sind wichtiger Bestandteil unserer Kultur- und Naturlandschaft. Seen, Bäche und Flüsse prägen das Landschaftsbild und bieten für den Menschen Lebensqualität. Darüber hinaus sind sie Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren und Pflanzen. Zu einem Oberflächengewässer gehören auch das Gewässerbett, Ufer, Gewässerböschung und der Gewässerrandstreifen.

Nach den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist bei jeder Maßnahme, die mit einer Einwirkung auf ein Gewässer verbunden sein könnte eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft zu vermeiden.

Daher sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind.

Das Errichten, wesentliche Ändern oder Beseitigen einer Anlage am Gewässer bedarf daher nach §22 Landeswassergesetz (LWG) einer wasserrechtlichen Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde. Anlagen an Gewässern sind unter anderem Uferbefestigungen, Stege, Treppen, Brücken und Gewässerquerungen durch Leitungen.

Der Ausbau, die Verlegung oder sonstige wesentliche Änderung eines Gewässers kann nur mit einer Plangenehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die zuständige Wasserbehörde erfolgen. Sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben gesetzlich erforderlich ist, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

Anlagen in gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten

Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land. Das zeitweise überflutete Land wird als „Überschwemmungsgebiet“ bezeichnet.

Überschwemmungsgebiete in Fluss- und Bachauen dienen als natürliche Rückhalteflächen bei Hochwasserabflüssen und sind daher in ihrer Funktion zu erhalten. Rückgewinnbare Überschwemmungsflächen sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden.

Die Landesregierungen sind verpflichtet, für überflutungsgefährdete Gebiete gesetzliche Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Bei der Festsetzung der Gebiete muss ein Hochwasserereignis berücksichtigt werden, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist.

Eine Übersicht über die im Kreis Lippe existierenden festgesetzten Überschwemmungsgebiete finden Sie hier:

Bauliche Anlagen, Erdbauarbeiten, das Ablagern von Stoffen oder Anpflanzungen in gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) grundsätzlich verboten.

Im Einzelfall können bauliche Anlagen genehmigt oder andere Maßnahmen, wie Erdbewegungen oder Ablagerungen zugelassen werden. Eine Genehmigung oder Zulassung kann nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Abfluss des Hochwassers nicht negativ verändert und auch sonst keine Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem Vorhaben entgegenstehen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der

Gewässer- und Grundwassernutzung

Die untere Wasserbehörde des Kreises Lippe ist unter anderem Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Gewässerbenutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Diese sind:

  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  • das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
  • das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Diese Gewässerbenutzungen bedürfen in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis, welche bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Lippe beantragt werden kann. Eine Ausnahme kann die Entnahme, Zutageförderung oder Zutageleitung von Grundwasser bilden. Hier wird die Erlaubnispflicht erst über die Anzeige eines Brunnens abgeprüft.

Weitere Informationen dazu finden Sie in der jeweiligen Dienstleistung: .

Gewässer- und Deichschau

Die untere Wasserbehörde des Kreises Lippe führt jedes Jahr in den Frühlingsmonaten März und April Gewässerbegehungen und Deichschauen durch. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Pflichtaufgabe gemäß § 95 Landeswassergesetz NRW (LWG).

Weitere Informationen dazu finden Sie in der ".

Die Termine der Gewässerschauen finden Sie hier:

Wasser- und Heilquellenschutzgebiete

Zum Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung können für Brunnenanlagen Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Innerhalb dieser Gebiete gelten besondere Vorschriften, die für jedes Gebiet aufgrund der geologischen Gegebenheiten mit Verordnung festgesetzt wurden. Somit sind bestimmte Handlungen und Maßnahmen verboten oder können nur mit einer gesonderten Genehmigung erlaubt werden.

Durch die untere Wasserbehörde des Kreises Lippe wird geprüft ob die Verbote eingehalten werden. Weiterhin können hier Befreiungen von diesen Verboten beantragt werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie in der

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag
09:00 bis 12:00 Uhr und
13:30 bis 15:00 Uhr

Freitag
09:00 bis 12:00 Uhr

Kontakt

Untere Wasserbehörde
Telefon: 05231 62 77 52 0
Mail an die Untere Wasserbehörde

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