Wollen Sie Regenwasser in ein Oberflächengewässer oder ins Grundwasser ableiten? Hier erfahren Sie mehr zu dem Thema
Für das Einleiten von Abwasser (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser) in ein oberirdisches Gewässer muss in der Regel eine Erlaubnis für die Gewässerbenutzung beantragt werden.
Regenwasser oder Niederschlagswasser, das im Bereich von bebauten oder befestigten Flächen anfällt, zählt ebenso zum Abwasser wie das Schmutzwasser, das auf einem Grundstück anfällt. Unverschmutztes Niederschlagswasser ist grundsätzlich in die Kanalisation einzuleiten. Die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation wird in der Entwässerungssatzung der Kommune geregelt. Das gilt für private und gewerbliche Grundstücke.
Eine dezentrale Versickerung oder Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer ist nur zulässig, wenn die jeweilige Gemeinde den Grundstückseigentümer von der Überlassungspflicht freigestellt hat und das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich beseitigt werden kann. Gemeinwohlverträglichkeit bedeutet: Das Niederschlagswasser muss unverschmutzt sein, der Boden muss ausreichend durchlässig sein, das Grundwasser darf nicht belastet werden und Dritte dürfen durch die Versickerung nicht beeinträchtigt werden.
Auch darf nur soviel Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden, dass es zu keiner hydraulischen Überlastung des Gewässers kommt.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung des Niederschlagswassers möglich ist, können Sie bei uns klären.
Eine Versickerung von Niederschlagswasser kann über eine Mulde, eine Rigole oder ein Rohr-/Rigolensystem erfolgen. Eine wesentliche Voraussetzung für den Bau einer Versickerungsanlage ist die Durchlässigkeit des Bodens, welche in bestimmten Grenzen liegen muss.
Weitere Kriterien sind der Abstand zum Grundwasser sowie zu angrenzenden Bebauungen und Grundstücken.
Bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb einer Versickerungsanlage müssen Sie technische Vorgaben beachten.
Für Flächenversickerungen und Muldenversickerungen sind keine Erlaubnisse erforderlich.
Ob Sie für die Versickerung des Niederschlagswassers eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigen, erfahren Sie bei uns.
Verschmutztes Niederschlagswasser ist in der Regel einer gesonderten Behandlung zuzuführen.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.
Die Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer ist nur zulässig, wenn
Be Versickerung gilt außerdem
Bitte legen Sie die folgenden Unterlagen in 3-facher Ausfertigung vor:
Bei Versickerung zusätzlich
Die Karten und den Katasterauszug erhalten Sie beim Katasteramt des Kreises Lippe (Tel: +49 5231 62-752)
Wir bitten Sie, die Antragsunterlagen geheftet und auf DIN A4 gefaltet einzureichen.
Nach Eingang Ihres schriftlichen Antrags mit allen benötigten Unterlagen prüfen wir diesen und beteiligen weitere Stellen. Nach positivem Abschluss der Prüfung erhalten Sie den Erlaubnisbescheid von uns übersandt.
Baubeginn erst nach Erteilung der Erlaubnis.
Die wasserrechtliche Erlaubnis ist in der Regel auf 20 Jahre befristet. Sie kann verlängert werden.
rund 4 Wochen
Mindestgebühr EUR 200,00
Zahlungsweisen: