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Lärmschutz Baustellenlärm

Lärmschutz Baustellenlärm

Zu den besonders lästigen Lärmquellen gehören Baustellen. Denn hier werden Baumaschinen im Freien und häufig in unmittelbarer Nähe zu Wohnungen eingesetzt. Erfahren Sie hier mehr zu dem Thema Immissionsschutz.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
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Ausführliche Beschreibung der Leistung

Der durch gewerbliche Bauarbeiten (Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Unterhaltung baulicher Anlagen sowie deren Abbruch) verursachte Lärm, wird als „Baulärm“ bezeichnet. Lärm durch Bauarbeiten in der Wohnung, sofern sie von einer Firma durchgeführt werden, fällt ebenfalls in die Kategorie „Baulärm“.

Kein „Baulärm“ ist der Lärm, der durch Bauarbeiten von Privatpersonen und Heimwerkertätigkeiten herrührt. Dieser Lärm ist dem Nachbarschaftslärm zuzuordnen.

Allgemeines

In der Regel sind Bautätigkeiten mit Lärm verbunden.
Dieser Lärm müssen Sie als Anwohner in einem gewissen Maß hinnehmen

Wer eine Baustelle betreibt, muss dafür sorgen dass

  • Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und
  • Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken,

soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen.

Immissionsrichtwerte

Als Bauherr, Bauunternehmer und Bauleiter haben Sie die Pflicht, beim Betrieb von Baumaschinen auf die Einhaltung der Richtwerte zu achten.
Unabhängig davon haben Sie ferner die Pflicht, zu jeder Zeit vermeidbare Geräusche von Bauarbeiten zu verhindern.


Grundsätzliche Einschränkungen
Für folgende Gebiete gelten grundsätzliche Einschränkungen:

  • in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
  • in Kleinsiedlungsgebieten,
  • in Kur- und Klinikgebieten,
  • in Gebieten des Hotelgewerbes und
  • auf dem freien Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten.

Die Einschränkungen sind:
Geräte und Maschinen dürfen nicht betrieben werden

  • an Sonn-und Feiertagen ganztätig sowie
  • an Werktagen in der Zeit von 20:00 - 07:00 Uhr.

Darüber hinaus dürfen lärmintensive Geräte und Maschinen wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider sowie Laubbläser- und -sammler an Werktagen auch in der Zeit von 07:00 – 09:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr sowie 17:00 – 20:00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn sie verfügen über das Umweltzeichen.


Von den genannten zeitlichen Beschränkungen können auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.


Gesetzesverstöße können zu Zwangsmaßnahmen bis hin zur Stilllegung der Baustelle führen.
Daneben können Bußgeldbescheide erlassen werden und in besonders schwerwiegenden Fällen eine Strafanzeige wegen Körperverletzung erfolgen.

Maßnahmen zur Lärmminderung

Um die Gefahr von Gesetzesverstößen auszuschließen, ist der Betrieb an jeder Baustelle möglichst geräuscharm abzuwickeln. Zu diesem Zweck sind nach Möglichkeit lärmarme Baumaschinen einzusetzen und Abschirmmaßnahmen zu treffen. Zu den Abschirmmaßnahmen gehört auch eine günstige Aufstellung der Baumaschinen, um die Anwohner vor Lärm zu schützen.
Bereits in der Planungsphase eines Baustellenbetriebes können Sie den Lärmschutz berücksichtigen.
Beispielsweise können Sie lärmintensive Arbeiten am frühen Morgen bewusst vermeiden. In jedem Fall ist eine frühzeitige Information der Nachbarn über lärmintensive Arbeiten sinnvoll.

Erforderliche Unterlagen

Im Antrag ist insbesondere die Notwendigkeit der Ausnahme im Vergleich zu anderweitigen Lösungsmöglichkeiten schlüssig darzulegen.

Hinweise/Besonderheiten

Bei Lärm, der durch das Verhalten von Personen verursacht wird sowie für Lärm-belästigungen durch Gaststätten sind in der Regel die örtlichen Ordnungsämter zuständig.

Verfahrensablauf

Wenn Sie sich über erhöhten Baustellenlärm beschweren, prüfen wir den Sachverhalt und melden uns bei Ihnen zurück. Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Kontaktdaten anzugeben.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Organisationseinheit(en)

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