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Zuteilung H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge

Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge

30 – das ist die wichtigste Zahl in der Zulassung eines historischen Fahrzeugs. So erhalten Sie ein H-Kennzeichen, das für „historisches Fahrzeug“ steht, für Ihren Oldtimer.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
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Ausführliche Beschreibung der Leistung

Für Oldtimer können auf Antrag Oldtimer-Kennzeichen („H-Kennzeichen“) zugeteilt werden.
Als Oldtimer gelten Fahrzeuge,

  • die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind,
  • weitestgehend dem Originalzustand entsprechen,
  • in einem guten Erhaltungszustand sind und
  • zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

Das Oldtimer-Kennzeichen kann auch mit einem Saisonkennzeichen kombiniert werden.


Kfz-Steuer und Abgasuntersuchung

Alle Fahrzeuge mit Otto-Motor, die vor dem 01.07.1969 gebaut beziehungsweise erstmals zugelassen wurden, sind von der Abgasuntersuchung befreit. Das Gleiche gilt für Dieselfahrzeuge, die vor dem 01.01.1977 erstmals zugelassen wurden.

Die Kfz-Steuer ist bei H-Kennzeichens pauschaliert.

Fahrzeuge mit ungünstigem Abgasverhalten sollten Umweltzonen meiden. Oldtimer mit H-Kennzeichen sind davon ausgenommen.

Voraussetzungen

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von EUR 5,00 oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.

Das Fahrzeug

  • ist vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen,
  • entspricht weitestgehend dem Originalzustand,
  • ist in einem guten Erhaltungszustand und
  • dient zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II ( Fahrzeugbrief)
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
    Betriebserlaubnis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Bericht über die aktuelle Hauptuntersuchung (TÜV)
  • wenn das Fahrzeug zugelassen ist, das Kennzeichen aber geändert werden soll:
    Kennzeichenschilder
  • Nachweis der Halterdaten, wie
    • Amtlicher Lichtbildausweis (Original) bei natürlichen Personen
    • Handels- oder Vereinsregisterauszug bei juristischen Personen

Hinweis: Kfz-Zulassungen auf unselbstständige Zweigstellen sind nicht gestattet.

  • eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA- Mandat für die Erhebung der Kfz-Steuer
  • eine Vertretungsvollmacht (mit Einverständniserklärung für die Steuer- und Gebührenrückstandsprüfung) und einen Lichtbildausweis des Bevollmächtigten, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
  • bei Zulassung auf Minderjährige /schwerbehinderte Minderjährige besondere Einwilligung der gesetzlichen Vertreter; (siehe unten)
  • Gutachten nach § 23 StVZO; dieses Gutachten ist 18 Monate ab Tag der Ausstellung gültig
  • bei einer Umschreibung aus einem anderen Kreis, einer Wiederzulassung, Zulassung eines bereits gelöschten Fahrzeuges oder Umschreibung müssen weitere Unterlagen vorgelegt werden.

Formulare

Hinweise/Besonderheiten

** Terminvereinbarung erforderlich - hier geht es zur online-Terminvereinbarung **

Rechtsgrundlage(n)

Weiterführende Informationen

Bearbeitungsdauer

In der Regel direkt im Termin.

Zuständige Organisationseinheit(en)

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