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Fortführung des Liegenschaftskatasters

Liegenschaftskataster Eintragung

Wissenswertes über das Liegenschaftskataster und wie Vermessungsergebnisse hier hinein kommen.

Kurzbeschreibung

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Ausführliche Beschreibung der Leistung

Das Liegenschaftskataster ist das landesweit flächendeckende amtliche Verzeichnis, in dem alle Grundstücke (Flurstücke) erfasst sind. Es dient der Eigentumssicherung. Gleichzeitig ist das Liegenschaftskataster die Grundlage für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch.

Das Liegenschaftskataster ist ein öffentlich geführtes Register.

Es unterteilt sich in einen beschreibenden Teil (Katasterbuch/Liegenschaftsbuch) und in einen darstellenden Teil (Flurkarte/Liegenschaftskarte).

Im Liegenschaftskataster werden für alle Grundstücke (Flurstücke) und Gebäude folgende Informationen vorgehalten:

  • Geometrische Form, Lage und Größe,
  • Angaben über die Landnutzung und charakteristische Topographie,
  • Eigentümer und Erbbauberechtigte,
  • Ergebnisse der Bodenschätzung.

Sämtliche Veränderungen an Eigentumsverhältnissen, Flurstücksgrenzen, Gebäudebestand und an der Nutzung müssen in das Liegenschaftskataster eingetragen werden. Diese Veränderungen werden zum Teil vor Ort ermittelt.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Liegenschaftsvermessung beantragen, ist damit automatisch die Fortführung des Liegenschaftskatasters verbunden. Die Vermessungsstelle reicht nach Abschluss der Liegenschaftsvermessung die Vermessungsergebnisse zur Übernahme, also Eintragung in das Liegenschaftskataster, ein.
Nach Prüfung der eingereichten Vermessungsschriften erfolgt die Übernahme in die Nachweise des Liegenschaftskatasters.

Sobald die wesentlichen Änderungen im Katasternachweis eingetragen sind, erhalten Sie als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eine sogenannte Fortführungsmitteilung. Diese Fortführungsmitteilung enthält Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und aus der Liegenschaftskarte.

Wenn durch die Fortführung des Katasters neue Flurstücke entstehen, kann ein Notar mit diesen Unterlagen (Auflassungsschriften) die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragen.

Gleichzeitig mit Ihnen wird das Grundbuchamt und das Finanzamt über die Änderungen informiert.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Organisationseinheit(en)

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