Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen? Dann brauchen Sie ausreichende Kenntnisse über Hygienestandards. Hier erhalten Sie Informationen.
Viele ansteckenden Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Daher verbietet das Infektionsschutzgesetz Menschen, die sie an einer solchen Krankheit leiden, bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich. Bei der Umsetzung der Regelung kommt es besonders auf die eigenverantwortliche Mitwirkung der Personen an. Wenn Sie solche Tätigkeiten ausüben wollen, müssen Sie über die entsprechende gesetzliche Regelung und ihre Pflichten informiert sein. Deshalb müssen Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit von uns entsprechend belehrt werden.
Außerdem müssen Sie schriftlich bestätigen, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bestehen. Das Gesundheitsamt stellt eine Bescheinigung darüber aus. Die Belehrungen vermitteln in der Regel auch Grundsätze der Infektionshygiene für den Umgang mit Lebensmitteln.
Für die folgenden Tätigkeiten ist eine solche vorherige Belehrung und Bescheinigung nötig, wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt wird:
Die Regelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für selbständig Tätige. Auch wenn Sie ehrenamtlich tätig sind, kann eine entsprechende „gewerbsmäßige“ Tätigkeit vorliegen.
Die Bescheinigung vom Gesundheitsamt müssen Sie nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit einholen. Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie auch keine Bescheinigung mehr. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Die Bescheinigung kann jedermann auf Antrag erhalten. Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung aber nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Absatz 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.
Bitte beachten Sie:
Aufgrund der Corona Pandemie finden momentan keine Schulungen für die Erstbelehrung bei uns statt. Auch telefonisch können wir keine Termine vergeben.
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Aufgrund der Corona Pandemie finden momentan keine Schulungen für die Erstbelehrung bei uns statt. Auch telefonisch können wir keine Termine vergeben.
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Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.
Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn ein Arzt oder eine Ärztin den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.
Bei Beginn der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate sein.
Die Bescheinigung kann gleich mitgenommen werden.
Erstbelehrung mit Bescheinigung: EUR 25,00
bei Schülerpraktika: EUR 20,00
Zweitschrift der Bescheinigung: EUR 10,00
Zahlungsweisen: