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Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen? Dann brauchen Sie ausreichende Kenntnisse über Hygienestandards. Hier erhalten Sie Informationen.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
Bitte nutzen Sie unser Serviceportal https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/optigov

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Viele ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Daher verbietet das Infektionsschutzgesetz Menschen, die an gewissen ansteckenden Krankheiten leiden, bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich. Bei der Umsetzung der Regelung ist die eigenverantwortliche Mitwirkung der Personen sehr wichtig.

Für die folgenden Tätigkeiten ist eine vorherige Belehrung und Bescheinigung nötig, wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt wird:

  1. Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel, wenn Sie dabei mit den Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel bei der Reinigung von Geschirr) so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können:
    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
    • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
    • Eiprodukte
    • Säuglings- und Kleinkindernahrung
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
    • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
    • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
  2. Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Diese Regelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für selbstständig Tätige. Auch wenn Sie ehrenamtlich tätig sind, kann eine entsprechende „gewerbsmäßige“ Tätigkeit vorliegen.

Wenn Sie solche Tätigkeiten im Lebensmittelbereich ausüben wollen, müssen Sie über die entsprechenden gesetzlichen Regelungen und Ihre Pflichten informiert sein. Deshalb müssen Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit entsprechend belehrt werden. Die Belehrung vermittelt in der Regel auch Grundsätze der Infektionshygiene für den Umgang mit Lebensmitteln.
Sie müssen bestätigen, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bestehen.
Über die Belehrung erhalten Sie eine Bescheinigung.

Diese Bescheinigung vom Gesundheitsamt müssen Sie nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit einholen.
Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet.

Alle 2 Jahre muss eine Nachschulung erfolgen. Dafür ist der jeweilige Arbeitgeber zuständig.


Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie keine weitere Bescheinigung. Die alten Zeugnisse behalten ihre Gültigkeit.

Voraussetzungen

  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
  • bei Minderjährigen:
    Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten

Formulare

Hinweise/Besonderheiten

Minderjährige Teilnehmer

Minderjährige Teilnehmer einer Online-Schulung müssen vor dem Termin eine schriftliche Einwilligung per E-Mail an ifsg(at)tz-glehn.de senden.
Einen Vordruck finden Sie unter Formulare verlinkt.

Verfahrensablauf

Die Erstbelehrung wird im Rahmen einer Online-Schulung durchgeführt. Es finden keine Präsenzschulungen mehr statt.

Wir haben das Technologiezentrum Glehn (TZG) in Korschenbroich, eine Einrichtung des Rhein-Kreises Neuss, mit der Durchführung der Online-Schulungen beauftragt.
Sie benötigen für die Online-Schulung einen PC, ein Notebook, Tablet oder ein Smartphone und eine stabile Internetverbindung.

Online-Verfahren

  1. Buchen Sie bitte einen Termin für die Online-Schulung. Die Terminbuchung ist kostenpflichtig und unter diesem Link erreichbar: https://lip.gotzg.de/.
    Ihre Daten werden datenschutzkonform übertragen. Geben Sie unbedingt eine gültige Handynummer an.
  2. Bitte starten Sie Ihr Endgerät 10 Minuten vor dem gebuchten Termin und geben Sie folgenden Link ein: https://gotzg.de/.
  3. Vor der Durchführung der Onlinebelehrung erfolgt eine E-Mail- oder Videoidentifikation, die unter Verwendung allgemein zugänglicher Kommunikationstools, wie Signal, WhatsApp, Facetime, ginlo erfolgt. Während des Anmeldeprozesses müssen Sie eines der vorgenannten Kommunikationstools auswählen.
  4. Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Online-Schulung. Sie können auswählen, in welcher Sprache Sie die Online-Schulung durchführen möchten. Angeboten werden neben Deutsch auch Bulgarisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Kurdisch (Sorani), Polnisch, Rumänisch, Russisch und Türkisch.
    Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
  5. Sie können an der Online-Schulung teilnehmen, sobald Sie die datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt und die Hinweise zur Belehrung bestätigt haben.
  6. Sehen Sie sich das Belehrungsvideo an.
    Sie können das Video beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.
  7. Danach lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung durch. Das Merkblatt steht neben der deutschsprachigen Version auch in anderen Sprachen zur Verfügung.
  8. Zum Abschluss der Online-Schulung absolvieren Sie einen Test mit 8 Fragen.
    Den Test können Sie bei Bedarf auch wiederholen.
  9. Zum Abschluss haben Sie die Möglichkeit, die Online-Schulung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
  10. Wenn alle nötigen Dokumente vorliegen, können Sie die Bescheinigung nach der Freigabe im System von https://gotzg.de herunterladen und ausdrucken.
    Alternativ wird Ihnen die Bescheinigung vom Anbieter per E-Mail zugesendet.
  11. Wenn Sie Fragen zu der Belehrung nach § 43 IfSG oder dem Inhalt des Belehrungsvideos haben, dann schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an fragen-erstbelehrungen(at)kreis-lippe.de.

Rechtsgrundlage(n)

Weiterführende Informationen

Zuständige Organisationseinheit(en)

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