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Wechselkennzeichen beantragen

Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Wechselkennzeichen

Sie haben 2 Fahrzeuge, die niemals gleichzeitig im Straßenverkehr unterwegs sind? Erfahren Sie mehr zu Wechselkennzeichen.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
Bitte nutzen Sie unser Serviceportal https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/optigov

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Wenn Sie 2 Fahrzeuge haben, die nie gleichzeitig auf öffentlichen Verkehrsflächen eingesetzt werden, können Sie ein Wechselkennzeichen beantragen.

Das Wechselkennzeichen besteht aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil und fahrzeugbezogenen Teilen. Auf öffentlichen Straßen darf nur das Fahrzeug benutzt werden, das mit dem gemeinsamen und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil versehen ist. Das andere Fahrzeug, das in diesem Moment nur den fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil trägt, muss außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (also auf Privatgrundstücken) abgestellt sein.

Die Kraftfahrzeugsteuer muss für beide Fahrzeuge in vollem Umfang entrichtet werden. Es gibt keine Ermäßigungen.

Ob Ihre Kraftfahrzeugversicherung Rabatte gewährt, können Sie bei Ihrem Versicherer erfragen.
Aufgrund der vielen Vorgaben, an die die Kennzeichenvergabe geknüpft ist, sind in aller Regel keine Wunschkennzeichen möglich.
Werden Wechselkennzeichen nicht vorschriftsmäßig verwendet, droht ein Bußgeld sowie ein Punkt in der Flensburger Datei.

Voraussetzungen

Grundsätzlich gelten dieselben Vorschriften wie für „normale“ Zulassungen.

Zusätzlich sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:

Die Fahrzeuge müssen auf denselben Halter zugelassen werden.

Bei den Fahrzeugen muss es sich um 2 Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse mit der gleichen Kennzeichengröße der folgenden Klassen handeln:

  • M1 (Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung und höchstens 8 Sitzplätzen außer Fahrersitz)
  • L (zum Beispiel Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und bestimmte vierrädrige Kraftfahrzeuge)
  • Anhänger der Klasse O1 (bis 750 kg zulässige Gesamtmasse)

Wechselkennzeichen können auch für historische Fahrzeuge als H-Kennzeichen verwendet werden.

In folgenden Fällen können Sie kein Wechselkennzeichen erhalten:

  • 2 Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen (beispielsweise ein PKW und ein Motorrad)
  • Fahrzeuge mit
    • Ausfuhrkennzeichen
    • Kurzzeitkennzeichen
    • Saisonkennzeichen
    • Roten Kennzeichen
    • Grünen Kennzeichen

Ein verkleinertes Wechselkennzeichen (Leichtkraftrad-Kennzeichen) ist nicht möglich.

Auch ein Wechselkennzeichen darf insgesamt nur 8 Stellen (Buchstaben und Ziffern) beinhalten - mit dem gemeinsamen und dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil.

Erforderliche Unterlagen

Für beide Fahrzeuge sind die Antragsunterlagen erforderlich, die auch für alle anderen Zulassungen benötigt werden:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II ( ZB II)
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen: Betriebserlaubnis
  • Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung, zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschilder
  • Nachweis der Halterdaten, wie
    • gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Original) bei natürlichen Personen
    • vollständiger Handels- oder Vereinsregisterauszug bei juristischen Personen
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA- Lastschriftmandat für die Erhebung der Kfz-Steuer
  • Bei Zulassung durch eine andere Person:
    Vertretungsvollmacht (mit Einverständniserklärung für die Steuer- und Gebührenrückstandsprüfung) und Lichtbildausweis des Bevollmächtigten
  • bei Zulassung auf Minderjährige /schwerbehinderte Minderjährige:
    Einwilligung der gesetzlichen Vertreter

Hinweise/Besonderheiten

** Terminvereinbarung erforderlich - hier geht es zur online-Terminvereinbarung **

Rechtsgrundlage(n)

Weiterführende Informationen

Bearbeitungsdauer

In der Regel direkt im Termin.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Keine Einträge vorhanden

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