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Ausfuhrkennzeichen / Export

Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen

Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen? Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen, auch Zollkennzeichen genannt. Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie für höchstens 1 Jahr erteilt.

Kurzbeschreibung

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Ausführliche Beschreibung der Leistung

Wer ein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen. Ausfuhrkennzeichen dienen in der Hauptsache dazu, dass Antragsteller, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, ein hier erworbenes Fahrzeug in ihr Heimatland überführen können. Natürlich kann aber auch das Ausfuhrkennzeichen beantragt werden, wenn der Wohnsitz in der Bundesrepublik besteht und ein Fahrzeug ins Ausland exportiert werden soll.

Es handelt sich dabei um ein Kennzeichen mit einem rot unterlegten Datumsfeld. Dieses Datumsfeld (Tag /Monat/Jahr) gibt den letzten Gültigkeitstag des Ausfuhrkennzeichens an.
Ein Ausfuhrkennzeichen hat grundsätzlich eine begrenzte Gültigkeit. Sie hängt von der Dauer der abgeschlossenen Versicherung und der Gültigkeit der Hauptuntersuchung ab. Innerhalb der Gültigkeit darf mit dem Fahrzeug in Deutschland und im Ausland gefahren werden.


Sie müssen das Fahrzeug vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens bei uns vorführen, wenn

  • das Fahrzeug zuvor nicht im Bundesgebiet zugelassen war
    (die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist einer Zulassung nicht gleichzusetzen) oder
  • dem Fahrzeug zuletzt ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden ist.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf das Fahrzeug in Deutschland auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb genommen werden.

Das Fahrzeug verbleibt im Ausland und das Kennzeichen wird ungültig.

Wissenswertes:

  • Wird das Ausfuhrkennzeichen von einer Person beantragt, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat, ist die Zulassungsstelle des Hauptwohnsitzes zuständig.
  • Wird das Ausfuhrkennzeichen von einer Person mit ausländischem Wohnsitz beantragt, ist die Zulassungsstelle des Aufenthaltsortes dieser Person zuständig.
    Eine persönliche Vorsprache ist dann zwingend erforderlich.
  • Mit einem Ausfuhrkennzeichen kann ein Fahrzeug, das in Deutschland nicht mehr zugelassen werden/bleiben soll, ins Ausland überführt werden.
  • Es ist ein amtliches Kennzeichen für Fahrzeuge, die sich mit eigenem Antrieb fortbewegen können und ausgeführt (exportiert) werden sollen.
  • Mit der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens wird der neue Fahrzeughalter in die vorhandenen EU-Fahrzeugpapiere eingetragen.
    Sind bisher noch Papiere nach altem Muster vorhanden, werden diese gegen EU-Fahrzeugpapiere ausgetauscht.
  • Ein Ausfuhrkennzeichen ist kraftfahrzeugsteuerpflichtig, solange es geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat. Hierzu ist ein SEPA-Mandat für ein deutsches Konto erforderlich.
  • Soll ein Ausfuhrkennzeichen für mehr als 3 Monate zugeteilt werden, wird das Kfz für den gesamten Zeitraum bis zum Ablauf (maximal 1 Jahr) kraftfahrzeugsteuerpflichtig.
  • Es wird eine befristet gültige Zulassungsbescheinigung Teil I und auf Wunsch ein Internationaler Fahrzeugschein (Mehrkosten) ausgestellt.
  • Soll für ein nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenes Fahrzeug ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden, muss vorher eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden.
  • Es ist ein Empfangsbevollmächtigter anzugeben, der seinen Wohnsitz in Lippe hat.

Voraussetzungen

Besteuerungsverfahren

Für die Besteuerung gelten dieselben Vorschriften wie für alle anderen Zulassungen. Das bedeutet, dass auch das Ausfuhrkennzeichen nur zugeteilt werden darf, wenn ein SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer erteilt wird. Das SEPA-Mandat muss sich dabei auf ein Konto bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines ausländischen Kreditinstituts beziehen.
Der Wohnsitz des Antragstellers ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Das Kennzeichen muss abgelehnt werden, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden können.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II
    falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugbrief bzw. EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei Neufahrzeugen mit EG-Typgenehmigung und Original-Kaufvertrag
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
    falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein (eventuell mit Vermerk der Außerbetriebsetzung) oder Abmeldebescheinigung, bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen
  • Versicherungsbestätigung für internationale Zulassung beziehungsweise ein Ausfuhrkennzeichen (erhältlich bei diversen Versicherungen oder ADAC)
  • gültiger Lichtbildausweis (natürliche Personen) beziehungsweise
    vollständiger Registerauszug und gültiger Personalausweis/Reisepass des/der Vertretungsberechtigten (juristische Personen)
  • Bericht über die Hauptuntersuchung (HU), die für den gesamten Gültigkeitszeitraum des Ausfuhrkennzeichens gültig sein muss
  • falls das Fahrzeug noch angemeldet ist: gesiegelte Kennzeichenschilder
  • SEPA- Mandat für die Erhebung der Kfz-Steuer
  • Bei Zulassung durch eine andere Person:
    Vertretungsvollmacht (mit Einverständniserklärung für die Steuer- und Gebührenrückstandsprüfung) und Lichtbildausweis des Bevollmächtigten

Formulare

Hinweise/Besonderheiten

** Terminvereinbarung erforderlich - hier geht es zur online-Terminvereinbarung **

Rechtsgrundlage(n)

Weiterführende Informationen

Bearbeitungsdauer

In der Regel direkt im Termin.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Keine Einträge vorhanden

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