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Wohnberechtigungsschein erhalten

Wohnberechtigungsschein Ausstellung

Ein Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag für eine angemessen große Wohnung ausgestellt, wenn das Einkommen eine gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Je nach Anzahl der Personen des Haushaltes wird eine Quadratmeterzahl festgelegt, wie groß die Wohnung sein darf.

Kurzbeschreibung

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Ausführliche Beschreibung der Leistung

Wer eine öffentlich geförderte Mietwohnung (Sozialwohnung) beziehen möchte, benötigt hierzu einen sogenannten Wohnberechtigungsschein, kurz WBS genannt.

Sozialwohnungen sind Wohnungen, die mit Mitteln des Landes gefördert wurden, normalerweise durch Darlehen. Im Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG NRW) und in den Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) werden die Verpflichtungen von Mietern und Vermietern bei der Nutzung und Mietpreisbildung dieser Wohnungen geregelt.

Wohnberechtigungsschein

Sozialwohnungen dürfen nur von Personen bezogen werden, die im Besitz eines gültigen Wohnberechtigungsscheines sind. Wohnberechtigungsscheine werden in allgemeine und gezielte Wohnberechtigungsbescheinigungen unterteilt. Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein wird ausgestellt, wenn noch nicht feststeht, welche Wohnung der Wohnungssuchende beziehen möchte. Wenn die Wohnung schon bezeichnet werden kann und die Zustimmung des Vermieters für den Bezug der Wohnung vorliegt, wird ein gezielter Wohnberechtigungsschein ausgestellt.

Einkommensgrenze und Einkommensermittlung

Die Einkommensgrenze für die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen beträgt

  • EUR 20.420 für einen 1-Personen-Haushalt,
  • EUR 24.600 für einen 2-Personen-Haushalt.

Für jede weitere zum Familienhaushalt rechnende Person wird ein Zuschlag von EUR 5.660 gewährt. Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere EUR 740,00.

Einkommensberechnung
Das Bruttoeinkommen wird um die Werbungskosten reduziert.
Für die Einkunftsarten, für die Steuern geleistet wurden, erfolgt ein pauschaler Abzug in Höhe von 12%, für Beiträge zur Krankenversicherung 12% und für Rentenversicherungsbeiträge 12%.

Werbungskostenpauschbeträge

  • bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (auch Minijob) EUR 1.000
  • bei Einnahmen aus Versorgungsbezügen/Renten, ALG I, Unterhalt (auch Unterhaltsvorschuss) EUR 102,00
  • neben den Werbungskosten werden noch Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, maximal aber EUR 4.000 abgezogen


Zur Feststellung des Gesamteinkommens des Haushalts werden von der Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder sogenannte Frei- und Abzugsbeträge abgezogen. Damit wir die Frei- und Abzugsbeträge anerkennen können, müssen Sie dem Antrag entsprechende Nachweise/Urkunden (in Kopie) beifügen.


Folgende Beträge sind anrechnungsfrei :

  1. für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1: EUR 330,00
  2. für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder
    jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 80: EUR 665,00
  3. für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 oder 2 mit einem Grad der Behinderung von 80 bis 100: EUR 1.330
  4. für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von unter 80 oder
    jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80: EUR 2.100
  5. für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 oder
    jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100
    sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegegrade 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80: EUR 4.500
  6. für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 5
    sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80: EUR 5.830
  7. bei 2-Personen-Haushalten und Ehepaaren sowie eingetragenen Lebensgemeinschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG): EUR 4.000
  8. für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist: bis zu EUR 4.000
  9. für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine nicht zum Haushalt rechnende frühere oder dauernd getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennten Ehegatten oder Lebenspartner: bis zu EUR 8.000
  10. für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person: bis zu EUR 4.000

Höhere Unterhaltsleistungen als die in Nummern 6 bis 8 aufgeführten sind nur anrechnungsfrei, wenn sie in einer Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellt werden.

Wohnungsgröße

Die angemessene Wohnfläche beträgt

  • für Alleinstehende 50 qm
  • für zwei Personen 65 qm (oder 2 Wohnräume)
  • für drei Personen 80 qm (oder 3 Wohnräume)
  • für vier Personen 95 qm (oder 4 Wohnräume)

Sie erhöht sich für jede weitere Person um 15 qm (oder einen Wohnraum).
Die Wohnungsgröße darf um bis zu 5 Quadratmeter überschritten werden.

Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm ist zuzubilligen zum Beispiel:

  • Blinden,
  • Rollstuhlfahrerinnen oder Rollstuhlfahrern,
  • Alleinerziehenden mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr oder
  • jungen Ehepaaren, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat und deren Ehe noch nicht länger als 5 Jahre besteht.

Voraussetzungen

  1. Einhaltung der Einkommensgrenze (mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen/Einkommensgruppe A)
    oder Überschreitung der Einkommensgrenze um bis zu 40 % (Wohnungen Einkommensgruppe B)
    und
  2. Einhaltung oder nur unwesentliche Überschreitung (bis zu 5 qm) der angemessenen Wohnungsgröße.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, ergibt sich aus dem Antragsformular.

Grundsätzliches:

  • Die Formulare bitte deutlich lesbar (in Druckschrift oder mit Schreibmaschine) und vollständig ausfüllen.
  • Lassen Sie die Angaben zum Familienhaushalt vom Einwohnermeldeamt der Stadt/Gemeinde bestätigen.

Wohnberechtigungsscheine:

  • Ausländer legen bitte den Pass beziehungsweise den Aufenthaltstitel vor.
  • Für eine gezielte Wohnberechtigungsbescheinigung ist die Anlage "Einverständniserklärung und Angaben des Vermieters/der Vermieterin" erforderlich.

Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau:

  • Für jede haushaltsangehörende Person mit eigenem Einkommen ist jeweils eine Einkommenserklärung einzureichen.
  • Weisen Sie das Einkommen der letzten 12 Monate nach (durch Bestätigung des Arbeitgebers, Verdienstabrechnungen, Rentenmitteilungen oder ähnliches).
  • Als Nachweis über erhöhte Werbungskosten (siehe Nr. 7 der Einkommenserklärung) legen Sie den letzten Einkommensteuerbescheid oder Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich vor.

Formulare

Hinweise/Besonderheiten

In NRW ausgestellte Wohnberechtigungsscheine sind ausschließlich in Nordrhein-Westfalen gültig.

Die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo sind für ihre Wohnberechtigungsscheine selbst zuständig.

Verfahrensablauf

Für eine persönliche Antragstellung vereinbaren Sie bitte unbedingt einen Termin.

Rechtsgrundlage(n)

Bearbeitungsdauer

Bis zu 1 Woche.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Keine Einträge vorhanden

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