Nach Abschluss eines Fischereipachtvertrages muss dieser noch durch die untere Fischereibehörde genehmigt werden, damit er gültig wird. Infomieren Sie sich hier über den weiteren Ablauf.
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Ein Fischereipachtvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, mit dem die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfang vom Verpächter auf den Pächter übertragen wird. Voller Umfang heißt, dass eine Beschränkung auf bestimmte Fangmethoden, Fanggeräte oder Fischarten nicht zulässig ist.
Der Vertrag ist uns als zuständiger unterer Fischereibehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss vorzulegen.
Die Pachtzeit muss grundsätzlich 12 Jahre betragen.
Ein Pachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Bitte achten Sie darauf, dass alle Vertragspartner unterschrieben haben.
Der Pächter muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Hege bieten.
Bitte beachten Sie, dass nach dem aktuellen Bußgeldkatalog des Landes NRW Bußgelder zwischen EUR 150 und 2.600 verhängt werden, wenn Sie den Pachtvertrag nicht fristgerecht bei uns anzeigen.
Unter weiterführende Informationen finden Sie einen entsprechenden Link zum Umweltministerium.
Wir prüfen den Fischereipachtvertrag und erteilen die Genehmigung, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.
In der Genehmigung sind normalerweise auch Nebenbestimmungen festgelegt.
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