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Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht beglaubigen lassen

Betreuungsverfügung Vorsorgevollmacht Beglaubigung

Wir alle können durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Lage kommen, in der wir für uns selbst keine Entscheidungen mehr treffen können oder hierfür Unterstützung brauchen. Wissen Sie, wer für Sie handelt, wenn Sie selbst das nicht mehr können?

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
Bitte nutzen Sie unser Serviceportal https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/optigov

Ausführliche Beschreibung der Leistung

In einer Betreuungsverfügung können Sie Wünsche hinsichtlich einer Betreuung äußern, die Sie im Betreuungsfall möglicherweise krankheitsbedingt nicht mehr äußern können. Diese Wünsche sind vom Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen. Zweckmäßigerweise sollte die Betreuungsverfügung schriftlich verfasst und Ihre Unterschrift beglaubigt werden.

Sie können in der Betreuungsverfügung beispielsweise festlegen, wer Ihr Betreuer werden soll, aber auch, wer keinesfalls Betreuer werden soll.
Ferner können Sie in der Betreuungsverfügung zum Beispiel festlegen, welche Ihrer Wünsche und Gewohnheiten vom Betreuer zu respektieren sind.
Hierbei kann es sich um die Frage handeln, ob Sie zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten. Auch ein bestimmtes Senioren- oder Pflegeheim, in dem Sie leben möchten, kann in einer Betreuungsverfügung angegeben werden.

Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, für Sie bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Die von Ihnen ausgewählte Person wird aufgrund der erteilten Vollmacht Ihr Vertreter. Dabei muss sich eine solche Vorsorgevollmacht nicht auf alle denkbaren Angelegenheiten beziehen, sondern sie kann sich auch auf bestimmte Angelegenheiten beschränken, beispielsweise die Vertretung in finanziellen Dingen.

Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht liegt darin, dass für die Bereiche, für die eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist, kein gerichtliches Betreuungsverfahren durchgeführt werden muss.
Hierzu müssen Sie folgendes wissen:
Es gibt im Krankheitsfall keine gesetzliche Vertretungsmacht von Ehegatten untereinander oder von Eltern gegenüber Kindern beziehungsweise umgekehrt.
Dies bedeutet, dass im Regelfall kein Vertreter zur Verfügung steht, wenn Sie aufgrund einer Krankheit Ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können. Haben Sie keiner Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilt, muss durch das Gericht eine Person gefunden werden, die in der Lage ist, Sie zu vertreten.
Dies ist das sogenannte Betreuungsverfahren.

Voraussetzungen

Wenn Sie Ihre Unterschrift auf einer Vollmacht oder Betreuungsverfügung beglaubigen lassen möchten, müssen Sie geschäftsfähig sein.

Erforderliche Unterlagen

gültiger Personalausweis oder Reisepass

Formulare

Hinweise/Besonderheiten

Wir sind die Betreuungsbehörde für das gesamte Kreisgebiet mit Ausnahme der Stadt Detmold, die eine eigene Betreuungsbehörde hat.

Verfahrensablauf

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit uns und planen Sie mindestens eine halbe Stunde für ein Vorgespräch ein.

Wer die Vollmacht oder Verfügung erteilt, muss persönlich zu uns kommen.

Rechtsgrundlage(n)

Weiterführende Informationen

Zuständige Organisationseinheit(en)

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