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Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen

Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

Als Vater ein Kind anerkennen, das nicht-ehelich geboren wurde. Hier erfahren Sie, wie eine Vaterschaftsanerkennung abläuft.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
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Ausführliche Beschreibung der Leistung

Wenn die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, dann hat der Vater keine gesetzliche Beziehung zu dem Kind. Die Verwandtschaft zwischen Vater und Kind besteht erst, wenn der Vater die Vaterschaft wirksam anerkannt hat (beurkundet) oder wenn diese gerichtlich festgestellt ist.

Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, das Scheidungsverfahren aber bereits beim Gericht anhängig, so muss zur Rechtswirksamkeit auch der Ehemann der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Anerkennung und Zustimmung können gemeinsam oder getrennt erklärt werden.
Ist der anerkennende Vater beziehungsweise die zustimmende Mutter minderjährig, dann ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Bei einer minderjährigen Mutter muss zusätzlich noch der Vormund des Kindes der Erklärung zustimmen.

Eine Vaterschaft kann anerkannt werden:

  • zum Kind einer nicht verheirateten Mutter
  • zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geboren worden ist.

Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden.
Sie können die Erklärung zur Vaterschaft bei einer der folgenden Stellen abgeben:

  • bei jedem Standesamt
  • bei jedem Jugendamt
  • bei allen Amtsgerichten
  • bei allen Notaren

Das Anerkennung der Vaterschaft wird erst rechtswirksam, wenn die Kindesmutter zustimmt.

Die Zustimmungserklärung der Kindesmutter muss ebenfalls beurkundet werden. Die Zustimmungserklärung beider Elternteile kann auch gemeinsam beurkundet werden.

Durch die wirksame Vaterschaftsanerkennung entsteht ein beidseitiges Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind. Dieses Verhältnis beinhaltet erb- und unterhaltsrechtliche Ansprüche sowie sozialversicherungsrechtliche Ansprüche. Außerdem hat das Kind Recht auf Umgang mit dem Vater. Wenn der rechtswirksam festgestellte Vater verstirbt, können für das Kind auch Ansprüche auf Halbwaisenrente entstehen, falls der Vater gesetzlich rentenversichert war.


Das Vaterschaftsanerkenntnis wird an das zuständige Standesamt weitergeleitet und dort in die Geburtsurkunde des Kindes beigeschrieben.
Ein rechtsgültiges Vaterschaftsanerkenntnis ist unwiderrufbar. Eine Änderung des Vater-Kind-Verhältnisses ist nur noch durch gerichtliche Entscheidung möglich.

Sie können die Vaterschaft auch schon vor der Geburt des Kindes anerkennen.
Lassen Sie sich bitte in besonderen Fällen, wie beispielsweise bei Minderjährigkeit eines Elternteils oder bei noch verheirateter Mutter von uns über die Einzelheiten beraten.

Wenn der Vater nicht bereit ist, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen oder wenn die Vaterschaft unklar ist, dann ist eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich.
Das Jugendamt kann das Kind in dem Gerichtsverfahren vertreten. Voraussetzung ist jedoch, dass für das Kind eine Beistandschaft eingerichtet wird.

Die Anerkennung der Vaterschaft hat keine Auswirkungen auf das Sorgerecht. Die Mutter bleibt allein sorgeberechtigt.
Die Erklärung der Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt beinhaltet nicht das gemeinsame Sorgerecht für das Kind!
Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht für das Kind möchten, dann wenden Sie sich bitte ebenfalls an Ihr Jugendamt.

Voraussetzungen

Das Kind hat rechtlich gesehen noch keinen Vater. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anerkennungserklärung des Vaters:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Vaters
  • Mutterpass
  • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
  • falls nach Scheidung erforderlich:
    beglaubigte Abschrift des Familienbuchs mit Scheidungsvermerk
  • falls zutreffend:
    ausländische Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil

Alle Urkunden werden im Original benötigt. Ausländische Urkunden oder Urteile bitte immer von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen.
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

Hinweise/Besonderheiten

Bei sprachlichen Barrieren (beispielsweise nicht ausreichende Deutschkenntnisse) ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers notwendig.
Dieser darf nicht mit dem sich Verpflichtenden verwandt oder verschwägert sein (neutrale Person).
Weisen Sie bitte schon bei der Terminvereinbarung darauf hin, wenn Sie einen Dolmetscher benötigen.

Die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo haben eigene Jugendämter zum Beurkunden.
Bei Beurkundungen besteht jedoch keine gesetzlich vorgegebene örtliche Zuständigkeit eines Jugendamtes. Im Zweifelsfall fragen Sie die jeweilige Urkundsperson.

Verfahrensablauf

Vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Beurkundung. Erscheinen Sie dann persönlich mit allen Unterlagen pünktlich zum vereinbarten Termin.

Rechtsgrundlage(n)

Bearbeitungsdauer

circa 45 - 60 Minuten je Beurkundung

Zuständige Organisationseinheit(en)

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