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Verpflichtungserklärung für Besuchszwecke Entgegennahme

Möchten Sie jemanden aus dem Ausland zu einem Besuchsaufenthalt in Deutschland einladen? Hier erfahren Sie, wie Sie dafür eine Verpflichtungserklärung abgeben können.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
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Ausführliche Beschreibung der Leistung

Wenn Sie einen ausländischen Besucher oder eine ausländische Besucherin für kurze Zeit nach Deutschland einladen, können Sie für Ihren Besuch eine Verpflichtungserklärung abgeben. Eine solche Verpflichtungserklärung braucht Ihr Besuch vor allem, wenn er ein Kurzaufenthalts-Visum beantragt und die Kosten seines Aufenthalts in Deutschland nicht selbst bezahlen kann. Die Verpflichtungserklärung wird nach ihrer Ausstellung von deutschen Auslandsvertretungen in der Regel für bis zu 6 Monate anerkannt.

Was ist ein Kurzaufenthalts-Visum?

Mit einem Kurzaufenthalts-Visum kann Ihr Besuch bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland bleiben. Es gilt für private Besuche, touristische Reisen und Geschäftsreisen. Es wird auch „Schengen-Visum“ oder „Touristen-Visum“ genannt. Mehr zum Kurzaufenthalts-Visum erfahren Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes (siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“).

Um welche Kosten geht es?

Mit der Erklärung verpflichten Sie sich, alle Kosten zu übernehmen, die dem Staat durch den Aufenthalt Ihres Besuches in Deutschland entstehen könnten.
Dazu zählen:

  • Kosten für den Lebensunterhalt (zum Beispiel für Essen, Trinken, Wohnen, Kleidung, ärztliche Behandlung, Medikamente oder Pflege)
  • Kosten, die entstehen, falls die Behörden Ihren Besuch zwangsweise in sein Heimatland zurückschicken müssen.

Diese Verpflichtung gilt für alle öffentlichen Aufwendungen in einem Zeitraum von 5 Jahren ab Einreise.

Wie hoch muss mein Einkommen sein?

erforderliches monatliches Nettoeinkommen, jeweils als Beispiel für 1 erwachsenen Gast*.

  • Einlader ohne Unterhaltspflichten: EUR 1.810
  • Einlader mit 1 Unterhaltspflicht: EUR 2.500
    (z.B. 1 Kind oder Ehepartner)
  • Einlader mit 2 Unterhaltspflichten: EUR 2.930
    (z.B. 2 Kinder oder Ehepartner und 1 Kind)
  • Einlader mit 3 Unterhaltspflichten: EUR 3.460
    (z.B. 3 Kinder oder Ehepartner und 2 Kinder)
  • Einlader mit 4Unterhaltspflichten: EUR 4.220
    (z.B. 4 Kinder oder Ehepartner und 3Kinder)
  • Einlader mit 5Unterhaltspflichten: EUR 4.470
    (z.B. 5 Kinder oder Ehepartner und 4Kinder)
Stand: 01/2024
*Je weiterem erwachsenem Gast sind EUR 281,50 und je minderjährigem Gast EUR 140,75 über der jeweiligen Pfändungsfreigrenze erforderlich

Im Datenblatt finden Sie diese Beispiele ebenfalls. Außerdem haben wir zu Justiz NRW verlinkt, wo Sie Ihren Pfändungsfreibetrag berechnen können.
Im Termin berechnen wir die die konkreten Zahlen.


Hinweis:
Sie können keine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn Sie:

  • Leistungen nach dem AsylbLG, Bürgergeld oder Grundsicherung erhalten,
  • in Probezeit oder einem kurzfristigen Arbeitsverhältnis arbeiten oder
  • Ausländerin oder Ausländer mit einem der folgenden Aufenthaltstitel sind:
    • Duldung,
    • Aufenthaltsgestattung,
    • Visum für Besuchszwecke,
    • kurzfristige Aufenthaltserlaubnisse.

Ihr Besuch muss eine Krankenversicherung haben, die auch für den Aufenthalt in Deutschland gilt. Es gibt hierfür auch Reisekrankenversicherungen. Erkundigen Sie sich bitte dazu bei einer Versicherung oder bei Automobilclubs.

Voraussetzungen

Sie müssen finanziell in der Lage sein, die möglicherweise entstehenden Kosten aus eigenem Einkommen zu tragen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger amtlicher Ausweis
    beispielsweise Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    bei ausländischen Personen zusätzlich elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
  • Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
    • beispielsweise Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid
    • bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit:
      eine Bescheinigung des Steuerberaters über die durchschnittlichen Netto-Einnahmen (nach Steuern) der letzten 6 Monate (betriebswirtschaftliche Auswertungen werden nicht anerkannt).
      Einen Vordruck für Ihren Steuerberater finden Sie unter "Formulare"
    • eventuell Nachweise über Kindergeld (Bescheid oder Kontoauszug) oder Elterngeld (Bescheid)
    • eventuell Zahlungen beziehungsweise Einkünfte aus Unterhaltsverpflichtungen (Bescheid oder Kontoauszug)
  • Angaben über den Besucher
    (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, vollständige Anschrift, eventuell Passnummer - idealerweise haben Sie eine Kopie des Passes)

Unter Formulare haben wir für Sie ein Datenblatt mit allen benötigten Angaben und Nachweisen verlinkt. Sie finden darin auch eine Tabelle, wie hoch Ihr Einkommen ungefähr sein muss.

Formulare

Hinweise/Besonderheiten

Wohnen Sie in Detmold?
Dann wenden Sie sich bitte an die Bürgerberatung der Stadt Detmold.

Verfahrensablauf

Eine Verpflichtungserklärung kannnur nach vorheriger Terminabspracheaufgenommen werden. Einen Termin können Sie ausschließlich telefonisch unter +49 5231 62-300 vereinbaren

Als einladende Person müssen Sie persönlich vorsprechen. In engen Ausnahmefällen kann mit einer entsprechenden Vollmacht auch der Ehepartner oder Lebenspartner die Verpflichtungserklärung für Sie abgeben. Eine Vollmacht finden Sie unter Formulare verlinkt. Auch der Ausweis der einladenden Person muss dann im Original mitgebracht werden.

Wir prüfen anhand der Pfändungsfreigrenzen, ob Ihr Einkommen für die Verpflichtungserklärung ausreicht.

Sie erhalten von uns das Original der Verpflichtungserklärung und leiten es an Ihren Gast / Ihre Gäste weiter. Diese legen im Rahmen des Visumsantrags das Original und eine Kopie der zuständigen Auslandsvertretung (zum Beispiel deutsche Botschaft) vor.

Bitte beachten Sie:
Die endgültige Entscheidung, ob ein Visum erteilt wird, trifft die Auslandsvertretung

Rechtsgrundlage(n)

Weiterführende Informationen

Bearbeitungsdauer

ungefähr 30 Minuten

Zuständige Organisationseinheit(en)

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