Als Tages- oder Kurzzeitpflegedienst haben Sie die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionskosten zu beantragen. Hier erfahren Sie mehr.
Zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionskosten können zugelassene Einrichtungen der Kurzzeitpflege/Tagespflege einen Aufwendungszuschuss beim Kreis Lippe beantragen.
Die Investitionskostenförderung wird für tatsächliche Belegungstage gewährt; bei ganztägiger Abwesenheit (beispielsweise bei einem Krankenhausaufenthalt) besteht kein Anspruch. Aufnahmetag und Entlassungstag gelten als je 1 gesonderter Tag.
Eine Förderung ist bei einem Kurzzeitpflegeaufenthalt für maximal 56 Tage je Kalenderjahr möglich.
Die Investitionskostenförderung wird für tatsächliche Belegungstage gewährt.
Antragsberechtigt ist ausschließlich die Pflegeeinrichtung.
Vertretungsberechtigung
Die Antragstellung kann nur durch den Träger des Pflegedienst selbst oder einen vertretungsberechtigten Dritten rechtswirksam erfolgen. Der Antragsvordruck und der Berechnungsbogen müssen handschriftlich unterschrieben werden.
Folgende Nachweise können Sie für die jeweilige Rechtsform als Nachweis der Vertretungsberechtigung vorlegen:
Den Nachweis der Vertretungsberechtigung müssen Sie hier nur einreichen bei erstmaliger Antragstellung oder nach Änderungen.
Sie beantragen die Förderung bei dem Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Pflegegast den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hatte oder in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.
Für Pflegegäste, bei denen die Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit noch aussteht, sollten Sie den Antrag „vorsorglich“ und fristgerecht stellen, damit bei einem nachträglich festgestelltem Pflegegrad auch nachträglich ein Aufwendungszuschuss bewilligt werden kann.
Für einen Investitionskostenzuschuss ist erforderlich:
Sie haben auf Verlangen die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen. Sollten unvollständige oder unrichtige Angaben zu einer überhöhten Auszahlung des Investitionskostenzuschusses geführt haben, fordern wir die Leistungen zurück.
Sie sind verpflichtet, uns Änderungen bei entscheidungserheblichen Tatsachen (beispielsweise Betriebsschließung, Trägerwechsel, Umzug, Änderung der Rechtsform, Insolvenzverfahren) unverzüglich mitzuteilen.
Antragsfrist ist jeweils der 15. des Folgemonats. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
Anträge, die nach der Abgabefrist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Um die Frist zu wahren reicht es aus, den Antrag vorab zu faxen. Die Beweispflicht über den fristgerechten Eingang liegt beim Antragsteller. Ein Fax-Sendeprotokoll kann als Nachweis dienen und sollte bis zum Eingang des Bescheides aufbewahrt werden.
Die Investitionskostenpauschale wird dann zum 1. Juli ausgezahlt.
Der Antrag muss monatlich gestellt werden und spätestens am 15. des Folgemonats vorliegen.
Die Antragsfrist gilt auch, wenn der Gast über das Monatsende hinaus in Kurzzeitpflege ist; in diesem Fall muss für jeden Monat ein eigener Antrag gestellt werden.
ungefähr 1 Monat
keine