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Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

Was tun, wenn eine Angehörige oder ein Angehöriger verstorben ist, aber das Geld für die Beerdigung nicht reicht? Erfahren Sie hier, wann Bestattungskosten übernommen werden können.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
Bitte nutzen Sie unser Serviceportal https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/optigov

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Wenn jemand verstirbt und bestattet werden muss, gibt es normalweise Personen, die Kosten für eine Bestattung übernehmen müssen. Nur wenn man diesen Personen die Kosten nicht zumuten kann, kann der Kreis Lippe die erforderlichen Kosten übernehmen. Dazu muss ein Antrag gestellt werden.

Dazu verpflichtet, die Kosten einer Bestattung zu tragen, sind in folgender Reihenfolge:

  1. Die Person, die sich zu Lebzeiten des Verstorbenen verpflichtet hat, die Kosten der Bestattung zu tragen
  2. Die Erben des Verstorbenen
  3. Unterhaltspflichtige Personen, die schon zu Lebzeiten dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig waren
  4. Die Person, die in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflicht die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten zu übernehmen und Ihnen das nicht zugemutet werden kann, können Sie die Übernahme der Bestattungskosten beantragen. Den Antrag müssen Sie beim zuständigen Träger der Sozialhilfe in angemessener Frist stellen. Als angemessen gilt in der Regel 1 Monat ab dem Tag der Bestattung.

Welche Kostenpositionen überhaupt und bis zu welcher Höhe als erforderlich anerkannt werden, ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. Der Kreis Lippe als Sozialhilfeträger hat insoweit für seinen Bereich entsprechende Höchstbeträge für verschiedene Einzelpositionen festgelegt, die im Regelfall nicht überschritten werden sollen. Auch die Bestatter kennen diese Grenzwerte des Kreises Lippe, können auf Nachfrage fachkundig beraten und Ihnen eine entsprechende Kostenaufstellung vorlegen.

Erforderlich sind generell die Kosten für ein Begräbnis ortsüblicher, einfacher, aber würdiger Art. Dazu gehören die Gebühren der Friedhofsverwaltung, die für ein Reihengrab erhoben werden, sowie die sonstigen Gebühren, beispielsweise für die Nutzung einer Kühlkammer oder einer Trauerhalle.

Alle sonstigen Kosten der Bestattung unterliegen einer Einzelüberprüfung in dem Sinne, ob überhaupt und - wenn ja – in welcher Höhe eine Anerkennung erfolgen kann. Zu beachten ist insbesondere, dass die Kosten für Sterbeurkunden, Kränze, Trauerkarten, Zeitungsanzeigen und Bewirtung von Angehörigen generell als nicht erforderlich angesehen werden.

Wir beraten Sie gerne zu den berücksichtigungsfähigen Kosten und Richtwerten.

Voraussetzungen

Sie sind nachweislich nicht in der Lage, die Bestattungskosten zu tragen.

Erforderliche Unterlagen

von der verstorbenen Person:

  • Kopie der Sterbeurkunde
  • Nachweis über Einkommen des Verstorbenen (zum Beispiel Rentenbescheid, Bürgergeld)
  • Nachweis über den Nachlass des Verstorbenen:
    • alle vorhandenen Sparbücher
    • Kontoauszüge vom Girokonto
    • Nachweis der Versicherungen (Lebensversicherung, Sterbegeldversicherung, Unfallversicherung, ...)
    • sonstige Vermögenswerte (Mietkaution, Depotguthaben, Wertpapiere, Edelmetalle,...)

von Ihnen:

  • Kopie des Personalausweises
    und, falls eines Ihrer Elternteile gestorben ist: Geburtsurkunde
  • Falls Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau verstorben ist:
    Witwenrentenbescheid oder Witwerrentenbescheid
  • Gehaltsbescheinigungen für den Kalendermonat, in welchem die Rechnungen fällig sind, und in den 3 Folgemonaten
    (von Ihnen und eventuell Ehepartner/Lebenspartner)
  • Kopie des Mietvertrags und eine Bescheinigung über die Höhe der aktuellen Miete und der Nebenkosten
    (bei Wohneigentum alle anfallenden Kosten nachweisen)
    Wenn Sie Sozialleistungen beziehen (Bürgergeld, Grundsicherung, ...) reicht der aktuelle vollständige Bewilligungsbescheid aus.
    Die Vorlage des Mietvertrages entfällt in diesem Fall.
  • Kontoauszüge der letzten 8 Wochen
  • Nachweise über bestehende Versicherungen
    (Privathaftpflicht, Autohaftpflicht, Hausrat, ...)
  • Nachweise bezüglich Ihres Vermögens und eventuell das Ihres Ehepartners/Lebenspartners
    (Sparbuch, Vermögenswirksame Leistungen (aktuelle Wertmitteilung), Lebensversicherung, Bausparvertrag, Depotguthaben,...)
  • eventuell Nachweis über die Ausschlagung des Erbes, Kopie des Erbscheines oder Kopie des Testaments
  • Rechnung des Bestattungsunternehmens
  • Bescheid über Friedhofsgebühren

Formulare

Hinweise/Besonderheiten

Sofern ein Bürgergeld-Bezieher verstirbt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sterbeort.

Verfahrensablauf

Den Antrag für die Übernahme der Kosten stellen Sie

  1. bei dem Sozialhilfeträger, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe gewährt hat
    oder
  2. falls keine Sozialhilfe bezogen wurde, bei dem Träger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Bürgergeld gilt in diesem Zusammenhang nicht als Sozialhilfe. Sofern ein Bürgergeld-Bezieher verstirbt, richtet sich die Zuständigkeit also nach dem Sterbeort.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Organisationseinheit(en)

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