Wenn Sie ein Gebäude außerhalb geschlossener Ortslagen (im sogenannten „baulichen Außenbereich“) errichten oder versiegelte Flächen schaffen möchten, benötigen Sie neben der Baugenehmigung in der Regel eine Genehmigung beziehungsweise Befreiung von der unteren Naturschutzbehörde.
Wenn Sie außerhalb geschlossener Ortslagen, also im Außenbereich, die Errichtung von Wohnhäusern, Garagen, Carports, Gartenhäusern, Wegen, Parkplätzen, Erdwällen, Ställen, Biogasanlagen oder ähnlichem planen, dann werden dadurch Flächen versiegelt, das Landschaftsbild verändert und oftmals der Lebensraum von Tieren und Pflanzen vernichtet.
Alle diese Folgen von Bautätigkeit stellen Eingriffe in Natur und Landschaft dar. Durch Bauwerke wird Boden ganz oder teilweise dauerhaft versiegelt und steht im Anschluss Pflanzen und Tieren nicht mehr als Lebensraum zur Verfügung.
Dieser Eingriff muss durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden und kann so zur Verbesserung des natürlichen Umfeldes beitragen.
Wenn ein solcher Eingriff unvermeidbar ist, kommen als Ausgleich für die Beeinträchtigungen der Natur und des Landschaftsbildes meistens Anpflanzungen in Frage.
Häufig werden neue Gebäude mit Hecken eingegrünt, es werden Bäume gepflanzt oder an geeigneten Stellen Biotope angelegt. Solche Maßnahmen schaffen neuen Lebensraum für die Tier- und Pflanzenwelt, begrünen das Bauvorhaben und binden es damit in die Landschaft ein. Dadurch wird den Ansprüchen der Tier- und Pflanzenwelt an die Umwelt und auch den Ansprüchen der Menschen an die Erholung in der Landschaft Rechnung getragen.
Bei der Planung von größeren Bauvorhaben im Außenbereich nehmen Sie bitte vorab Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie bei der Bewertung des Eingriffs sowie bei der Wahl ökologisch sinnvoller Ausgleichsmaßnahmen.
Mit dem Bauantrag zusammen reichen Sie bitte ein
Bitte fügen Sie zusätzlich die folgenden Pläne und Darstellungen in dreifacher Ausfertigung bei:
Der Umfang der Antragsunterlagen ist nach Art und Größe des Vorhabens unterschiedlich. Wir beraten Sie gerne - bitte nehmen Sie telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf.
Auch für ein Bauvorhaben, für das Sie keine Baugenehmigung nach der Bauordnung NW benötigen, müssen Sie möglicherweise einen Antrag nach Naturschutzrecht stellen.
Liegt dieses Bauvorhaben in einem Schutzgebiet, benötigen Sie zusätzlich eine Befreiung von der unteren Naturschutzbehörde.
Bitte beachten Sie, dass Sie ein Baugenehmigungsverfahren beziehungsweise eine Bauvoranfrage unabhängig von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durchführen müssen.
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