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Ausnahmen vom Ferienfahrverbot für Lkw

Ausnahmegenehmigung vom Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit Erteilung

Das Ferienfahrtverbot für große Lkw in den Monaten Juli und August - erfahren Sie hier, wann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
Bitte nutzen Sie unser Serviceportal https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/optigov

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Für Lkw über 7,5 Tonnen sowie alle Lkw mit Anhänger gibt es in der Hauptreisezeit -vom 01. Juli bis 31. August eines jeden Jahres- zusätzliche Fahrverbote.

An Samstagen in der Zeit von 07:00 - 20:00 Uhr dürfen diese Lkw auf den meisten Autobahnen nicht fahren. Um welche Autobahnen es sich genau handelt, können Sie unter Rechtsgrundlagen lesen.


Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:

  • Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz
  • Lkw im kombinierten Güterverkehr
    • Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger
    • Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).


Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:

  • frische Milch und frische Milcherzeugnisse,
  • frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse,
  • frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie
  • leicht verderbliches Obst und Gemüse.

Voraussetzungen

Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe reichen nicht.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • vollständige Personalien
  • die Kennzeichen von Zugfahrzeug und ggf. Anhänger
  • Abgangs- und Zielort
  • Zweck der Fahrt
  • Angaben zur Ladung
  • Fracht- und Begleitpapiere
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Anhängerschein

Hinweise/Besonderheiten

Achtung!

Antragsteller aus den Städten Bad Salzuflen, Detmold, Lage oder Lemgo wenden sich bitte direkt an ihre Stadtverwaltung.
Zuständig ist in Bad Salzuflen und Lemgo das Tiefbauamt, in Detmold der Fachbereich Bau- und Verkehrswesen und in Lage das Ordnungsamt.

Verfahrensablauf

Die Ausnahmegenehmigung muss schriftlich beantragt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Organisationseinheit(en)

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