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Beurkundung von Mutterschaftsanerkennungen

Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung

Ihr Heimatstaat fordert die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kind?

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
Bitte nutzen Sie unser Serviceportal https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/optigov

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Einige Staaten verlangen die Anerkennung der Mutterschaft und die erforderlichen Zustimmungserklärungen (beispielsweise des Vaters) zu einem nicht in der Ehe geborenen Kind. Das Mutterschaftsanerkenntnis ist nur noch in wenigen Ländern gebräuchlich, so beispielsweise in Italien. Erst durch die urkundliche Anerkennung der Mutterschaft entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem nichtehelich geborenen Kind und seiner Mutter.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde oder Geburtsmitteilung

Alle Urkunden werden im Original benötigt. Ausländische Urkunden oder Urteile bitte immer von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen.
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

Hinweise/Besonderheiten

Bei sprachlichen Barrieren (beispielsweise nicht ausreichende Deutschkenntnisse) ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers notwendig. Dieser darf nicht mit dem sich Verpflichtenden verwandt oder verschwägert sein (neutrale Person). Weisen Sie bitte schon bei der Terminvereinbarung darauf hin, wenn Sie einen Dolmetscher benötigen.

Die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo haben eigene Jugendämter zum Beurkunden.
Bei Beurkundungen besteht jedoch keine gesetzlich vorgegebene örtliche Zuständigkeit eines Jugendamtes. Im Zweifelsfall fragen Sie die jeweilige Urkundsperson.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämter und Notaren abgegeben werden.

Vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Beurkundung.

Sie als Mutter und auch gegebenenfalls der Vater müssen die entsprechenden Erklärungen beim Standesamt oder Jugendamt persönlich beurkunden lassen. Sie können gemeinsam oder auch getrennt zu uns kommen.

Rechtsgrundlage(n)

  • Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
  • § 27 Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 44 PStG
  • §§ 1591 bis 1599 BGB

Bearbeitungsdauer

circa 45 - 60 Minuten je Beurkundung

Zuständige Organisationseinheit(en)

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