Um sicheres Wildbret zu garantieren, müssen bestimmte Wildarten auf Trichinen untersucht werden. Wer Trichinenproben nehmen darf und wie das Verfahren abläuft, erfahren Sie hier.
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Die Trichinellose („Trichinenerkrankung“) ist eine in Deutschland seltene, hingegen in einer Reihe von süd- und osteuropäischen Ländern noch häufig anzutreffende Krankheit. Sie ist auf den Menschen übertragbar und kann lebensgefährliche Erkrankungen verursachen. Die Übertragung erfolgt durch den Verzehr von rohem oder nicht vollständig durcherhitztem Fleisch, das Trichinellen enthält.
Nach geltendem Recht müssen alle Schlachttiere, die Träger von Trichinen sein können, auf Trichinen untersucht werden. Auch bestimmtes Wild darf erst in Verkehr gebracht (also an Dritte abgegeben) oder dem Eigenbedarf zugeführt werden, wenn bei der Trichinenuntersuchung keine Trichinen nachgewiesen wurden.
Die Untersuchung des Fleisches obliegt einem amtlichen Tierarzt, die Probenahme und Kennzeichnung kann jedoch bei Wildschweinen, Dachsen und anderen Wildtieren einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagdbezirk übertragen werden.
Die Aufgabe kann Ihnen als Jagdausübungsberechtigten unter den folgenden Voraussetzungen übertragen werden:
Probenehmer können entsprechend geschulte und behördlich beauftragte Jagdpächter, Jagdaufseher oder auch Begehungsscheininhaber sein. Sie müssen jederzeit Zugang zu dem beprobten Stück Wild haben, damit wir bei einer positiven Probe sofort Zugriff auf das Stück haben.
Sie werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs beauftragt:
Das bedeutet, dass wir Ihre Beauftragung widerrufen, wenn
Lassen Sie sich vor der ersten Trichinenprobe von uns beauftragen.
Wollen Sie Wild oder Wildfleisch in den Verkehr bringen, so müssen Sie sich zusätzlich bei uns registrieren lassen.
Die entsprechenden Formulare finden Sie verlinkt.
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