Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs

Kraftfahrzeug Zulassung wieder

Ihr Kraftfahrzeug ist abgemeldet und Sie wollen es wieder zulassen? Hier erfahren Sie mehr.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
Bitte nutzen Sie unser Serviceportal https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/optigov

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Ihr Fahrzeug abgemeldet haben, können Sie es jederzeit erneut wieder anmelden. Mit der erneuten Anmeldung wird das Kraftfahrzeug wieder auf Sie zugelassen. Sollten Sie umgezogen sein oder ein abgemeldetes Gebrauchtfahrzeug erworben haben, werden die Fahrzeughalterdaten bei der Wiederzulassung aktualisiert.

Fällige Fahrzeuguntersuchungen nachholen

Wenn im Zeitraum zwischen der Abmeldung und der beantragten Wiederzulassung des Fahrzeugs eine Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung fällig war, muss diese vor der erneuten Zulassung des Fahrzeugs durchgeführt werden.

Nach langer Außerbetriebsetzung Sachverständigengutachten erforderlich

Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden (7 Jahre nach der Abmeldung) und die Daten anderweitig nicht mehr nachweisbar, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.

Unter Umständen neues Kennzeichen erforderlich

Ist bei der Abmeldung keine Reservierung des Kennzeichens erfolgt oder erfolgt die Wiederzulassung auf einen anderen Halter, muss ein neues Kennzeichen beantragt werden.

Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen zu einer Prüfstelle für die Durchführung einer Hauptuntersuchung oder zur Zulassungsstelle sind unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:

  • bei der Außerbetriebsetzung wurde beantragt, das bisherige Kennzeichen für die Wiederzulassung freizuhalten
  • die Fahrt ist von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst

In allen anderen Fällen sind Kurzzeitkennzeichen erforderlich - zur Dienstleistung Kurzzeitkennzeichen.

Voraussetzungen

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von EUR 5,00 oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
    Betriebserlaubnis und Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Bericht über die aktuelle Hauptuntersuchung (TÜV)
  • Eventuell vorhandene Kennzeichen
  • Nachweis der Halterdaten,
    • gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Original) bei natürlichen Personen
    • vollständiger Handels- oder Vereinsregisterauszug bei juristischen Personen
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA- Lastschriftmandat für die Erhebung der Kfz-Steuer
  • Bei Zulassung durch eine andere Person:
    Vertretungsvollmacht (mit Einverständniserklärung für die Steuer- und Gebührenrückstandsprüfung) und Lichtbildausweis des Bevollmächtigten
  • bei Zulassung auf Minderjährige /schwerbehinderte Minderjährige:
    Einwilligung der gesetzlichen Vertreter

Formulare

Hinweise/Besonderheiten

** Terminvereinbarung erforderlich - hier geht es zur online-Terminvereinbarung **

Verfahrensablauf

Wiederzulassung über das Internet

Sie können den Antrag auf Wiederzulassung auch über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde stellen, wenn Sie bei Abmeldung der letzte Halter des Fahrzeugs gewesen sind und noch dieselbe Zulassungsbehörde für Sie zuständig ist.

Voraussetzungen dafür sind außerdem

  • ein Personalausweis mit elektronischer Identitätsnachweisfunktion,
  • eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
  • eine bei der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) erfolgte Kennzeichenreservierung (für maximal ein Jahr).

Hinweis

Auf der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) ist ein verdeckter, aber freilegbarer Sicherheitscode aufgebracht, der an einem silbernen Aufkleber zu erkennen ist.

Rechtsgrundlage(n)

Weiterführende Informationen

Bearbeitungsdauer

In der Regel direkt im Termin.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Keine Einträge vorhanden

Datenschutzhinweis

Sie haben die Auswahl, welche Cookies die Webseite setzt:
„Ich stimme zu" erlaubt notwendige Cookies (für die Nutzung der Webseite erforderlich), funktionale Cookies (erleichtern die Nutzung) und Marketing Cookies (analysieren die Nutzung. Zudem werden Youtube-Videos angezeigt). Siehe auch:

„Ich stimme nicht zu“ deaktiviert die funktionalen und die Marketing Cookies.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzinformationen und im Impressum.