Hat Ihr Kind eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht? Ist seine Teilhabe an der Gesellschaft daher eingeschränkt? Dann kann eine Eingliederungshilfe helfen.
Eltern, deren Kind eine seelische Behinderung hat, können Eingliederungshilfe beantragen. Diese soll verhindern, dass das Kind später Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hat.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche wird nach dem Bedarf im Einzelfall geleistet:
Die Hilfe endet mit dem 18. Lebensjahr.
Auffälligkeiten bei Kindern im Vorschulalter, wie beispielsweise Verhaltensstörungen und Entwicklungsverzögerungen können durch Kinderärzte und Erzieherinnen festgestellt werden.
Die erforderlichen heilpädagogischen Maßnahmen werden im Kreis Lippe durch anerkannte Frühförderstellen sowie Interdisziplinäre Frühförderzentren (IFF) durchgeführt.
Diese Fördermaßnahmen werden einkommens- und vermögensunabhängig gewährt.
Beratung und Antragstellung: Link zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) https://www.soziale-teilhabe-kiju.lwl.org/de/fuer-eltern-und-junge-menschen/fruehfoerderung/
Autistisch behinderte Kinder und Jugendliche werden in Bielefeld im Autismus-Therapie-Zentrum und im Westfälischen Institut für Entwicklungsförderung sowie in Lemgo bei der Fachstelle für ambulante Therapie und Beratung gefördert. Auch diese Maßnahme der Eingliederungshilfe ist einkommens- und vermögensunabhängig.
Um behinderten Schülerinnen und Schülern einen erfolgreichen integrativen Schulbesuch zu ermöglichen, werden ihnen - falls erforderlich - Integrationshelfer zur Seite gestellt. Hierbei handelt es sich um eine über das übliche Maß hinausgehende pflegerisch-betreuerische Leistung. Übernimmt der Integrationshelfer pädagogische Aufgaben, so wird dies vom Schulträger und nicht vom Sozialleistungsträger finanziert.
Kind beziehungsweise Jugendlicher unter 18 Jahren
Antrag
Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob
Kommt Eingliederungshilfe infrage, müssen Sie diese beantragen.
Bis zum 15. Geburtstag stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Eingliederungshilfe für das Kind.
Jugendliche ab 15 Jahren können Leistungen selbst beantragen. Allerdings ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden.
Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Das Jugendamt holt für die Klärung eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein:
Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet das Jugendamt,
Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt,
Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.
keine