Wenn Sie Ihr Kind oder Ihre Kinder in einer Kindertageseinrichtung (Kita) oder in der Tagespflege betreuen lassen, dann ist dafür der sogenannte Elternbeitrag fällig. Dieser Elternbeitrag kann je nach Höhe Ihres Einkommens unterschiedlich hoch ausfallen.
Für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege erheben wir einen monatlichen Kostenbeitrag, den Elternbeitrag.
Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Gesamtbruttoeinkommen der beitragspflichtigen Person beziehungsweise Personen.
Beitragspflichtige Personen sind:
Eltern im Sinne unserer Elternbeitragssatzung sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten.
Als Einkommen angerechnet wird die Summe der positiven Einkünfte vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Werbungskosten werden in der vom Finanzamt anerkannten Höhe abgezogen.
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiungen sind für den Einkommensbegriff nach der Elternbeitragssatzung nicht von Bedeutung.
Zu den positiven Einkünften zählen unter anderem:
Kindergeld wird dem Einkommen nicht hinzugerechnet, aber Sie müssen es angeben.
Maßgelblich ist nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern der Gesamtbetrag Ihrer steuerpflichtigen und steuerfreien Einkünfte plus eventueller Lohnersatzleistungen.
Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten und Beitragspflichtigen ist nicht zulässig.
Sind Sie Einkommensbezieher mit Altersversorgungsansprüchen ohne eigene Beiträge (beispielsweise Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Mandatsträger), dann ist das Bruttoeinkommen nach Abzug der Werbungskosten um 10 % zu erhöhen.
Für das dritte und jedes weitere Kind ist jeweils ein Betrag in Höhe des geltenden Kinderfreibetrages von zur Zeit EUR 8.952 (für Alleinerziehende die Hälfte) abzuziehen.
Jahreseinkommen über EUR 75.000 bleibt unberücksichtigt.
Zusätzlich wird von Ihrem Jahresbruttoeinkommen der Grundfreibetrag von EUR 21.816 abgezogen.
Das so bereinigte Einkommen wird mit dem jeweilig gültigen Beitragssatz für die entsprechende Wochenbetreuungszeit multipliziert, durch 12 Monate geteilt und kaufmännisch auf volle Euro gerundet.
Sollte der errechnete monatliche Beitrag unter EUR 6,00 liegen, so muss kein Elternbeitrag gezahlt werden.
Unsere Beitragssätze sind nach Anzahl der Wochenstunden gestaffelt:
(gültig seit 01. August 2020).
Wir erheben keinen Elternbeitrag, wenn Sie folgende Leistungen beziehen
Bitte reichen Sie entsprechende Nachweise ein.
Den festgesetzten Elternbeitrag können Sie selbst überweisen oder Sie erteilen uns ein SEPA-Mandat.
Das SEPA-Mandat muss im Original vorliegen. Ohne oder bei unvollständigem SEPA-Mandat können wir kein Einzugsverfahren durchführen.
Gerne informieren wir Sie bei weiterem Informationsbedarf.
Ihr Kind beziehungsweise Ihre Kinder besucht / besuchen
Häufig gestellte Fragen:
Was zahlen Pflegeeltern?
Wird Ihnen bei Vollzeitpflege ein Kinderfreibetrag gewährt oder Kindergeld gezahlt, werden Sie dadurch beitragspflichtig.
In diesen Fällen ist der Elternbeitrag für ein Jahresbruttoeinkommen von EUR 24.000 zu zahlen, es sei denn, Ihr Einkommen liegt darunter.
Bitte reichen Sie entsprechende Nachweise ein.
Was ist die „Geschwisterkindregelung“?
Wenn 2 oder mehr Ihrer Kinder in unserem Zuständigkeitsbereich eine Kita besuchen oder in der Kindertagespflege betreut werden, dann entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.
Wenn die Kinder mit unterschiedlicher Wochenstundenzahl betreut werden, dann müssen Sie den höheren Elternbeitrag zahlen.
Wenn Sie als Pflegeeltern mehrere Kinder in Vollzeitpflege betreuen, wird die Geschwisterkindregelung nicht angewandt.
Gibt es eine Mitwirkungspflicht der Beitragspflichtigen?
Bei der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung müssen Sie uns schriftlich angeben, welches Einkommen zugrunde zu legen ist. Im Folgejahr und jedem weiteren Jahr reichen Sie dann die Einkommensnachweise, beispielsweise den Steuerbescheid, bei uns ein.
Wenn Sie keine Angaben zur Einkommenshöhe machen oder keinen Nachweis vorlegen, dann legen wir den Höchstbeitrag fest.
Wenn sich Veränderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, teilen Sie uns das bitte immer sofort und unaufgefordert mit. Das hilft, größere Nachzahlungen bei der endgültigen Berechnung zu vermeiden.
Für welchen Zeitraum wird der Elternbeitrag erhoben?
Der Elternbeitrag wird als Anteil an den Jahresbetriebskosten der Kita erhoben. Der Jahreskostenbeitrag für ein Kindergartenjahr wird auf 12 Monate aufgeteilt. Sie sind beitragspflichtig für Monate gemäß Ihres Betreuungsvertrages mit der Kita / Kindertagespflege.
Kündigungen des Betreuungsplatzes richten Sie bitte direkt an den Träger der Einrichtung. Die jeweiligen Kündigungsfristen entnehmen Sie bitte dem abgeschlossenen Betreuungsvertrag.
Sind die letzten beiden Jahre vor der Einschulung beitragsfrei? Was ist dann mit Geschwistern?
Für Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist der Besuch von Kita oder Kindertagespflege beitragsfrei.
Das gilt ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung.
Die Geschwisterkinderregelung gilt auch hier. Während dieser Zeit ist also kein Elternbeitrag zu zahlen.
Füllen Sie die Erklärung zum Elterneinkommen trotzdem aus und legen sie ohne Einkommensnachweise hier unterschrieben vor.
Melden Sie Ihr Kind in der Kita an. Sie bekommen dann von uns das Formular „Erklärung zum Jahreseinkommen“ zugesandt. Dieses Formular füllen Sie aus und schicken es an uns zurück.
Wir berechnen anhand Ihrer Unterlagen einen vorläufigen monatlichen Elternbeitrag.
Zur endgültigen Berechnung fordern wir entsprechende Unterlagen von Ihnen an.
Nach Abschluss des Kalenderjahres erfolgt dann die endgültige Berechnung des Kitabeitrags anhand Ihres tatsächlichen Jahreseinkommens. Das Ergebnis der endgültigen Festsetzung kann eine Erstattung oder eine Nachzahlung sein.
Es fallen Kosten an.
Zahlungsweisen: