Übermittlungssperren dienen in erster Linie dazu, die Erteilung von Auskünften an Privatpersonen zu unterbinden. Eine Übermittlungssperre führt nicht dazu, dass eine Verfolgung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr erschwert oder gar verhindert wird. Lesen Sie mehr.
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Eine Übermittlungssperre im Fahrzeugregister wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.
Sie können eine solche Übermittlungssperre als Halterin oder Halter eines Kraftfahrzeuges beantragen. Sie müssen glaubhaft machen können, dass durch eine Datenübermittlung an private oder öffentliche Stellen (zum Beispiel an einen Rechtsanwalt oder einen anderen Staat) eine Gefahr für Ihre Interessen oder die Interessen anderer Personen (zum Beispiel Ihre Kinder) entstehen kann.
Schutzwürdig sind vor allem solche Interessen, aus denen eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit erwachsen kann.
Durch die Übermittlung von Daten aus den Registern besteht Gefahr, dass schützenswerte Interessen von Ihnen oder von anderen Personen beeinträchtigt werden.
** Terminvereinbarung erforderlich - hier geht es zur online-Terminvereinbarung **
Eine Übermittlungssperre beantragen Sie schriftlich bei uns. Sie können den Antrag auch persönlich bei uns stellen.
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