Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.
Ihr Kind kann keinen Unterhaltsvorschuss bekommen:
Die Beträge mindern sich:
Wenn Ihr Kind nicht mehr zu einer allgemeinbildenden Schule geht oder keinen allgemeinbildenden Abschluss anstrebt, dann bekommt es weniger Unterhaltsvorschuss in den Monaten, in denen es Einkünfte hat. Einkünfte sind zum Beispiel:
Bei Auszubildenden werden zum Beispiel pauschal EUR 100,00 als ausbildungsbedingter Aufwand anerkannt und pauschal EUR 83,33 als Werbungskosten abgezogen. Ihr Kind muss die Höhe nicht nachweisen.
Die Einkünfte werden nur zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das bedeutet zum Beispiel, wenn Ihr Kind EUR 100,00 Einkommen hat, verringert sich der Unterhaltsvorschuss um EUR 50,00.
Unter Umständen kann daher zum Beispiel neben einer Ausbildungsvergütung auch noch ein teilweiser Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen.
Einkommen von Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, bleibt von vornherein unberücksichtigt.
Einkünfte des alleinerziehenden Elternteils werden auf den Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet.
Der andere Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht entlastet. Er muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Bitte informieren Sie uns unverzüglich über alle Änderungen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können. Dazu sind Sie verpflichtet, sobald Sie den Antrag gestellt haben. Die Pflicht besteht so lange, wie der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Sie müssen uns zum Beispiel informieren, wenn
Falls Ihr Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht, müssen Sie uns informieren:
Unterhaltsvorschuss erhält Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen:
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind auch bekommen, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.
Wenn Sie mit einem neuen Partner oder Partnerin verheiratet oder verpartnert sind, können Sie für Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen.
Wenn Sie mit Ihrem neuen Partner oder neuen Partnerin keine Ehe oder Lebenspartnerschaft führen, können Sie (weiterhin) Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen.
Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Gerne beraten wir Sie.
Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich:
Wohnen Sie und Ihr Kind im Stadtgebiet von Bad Salzuflen, Detmold, Lage oder Lemgo, dann ist das dortige Jugendamt für Sie zuständig.
Den Antrag müssen Sie schriftlich bei uns stellen.
Wir beraten Sie gerne in unseren Regionalbüros.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin
Unterhaltsvorschuss wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 18 Jahre alt wird.
Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend gezahlt werden.
keine