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Die Einschätzung des Landesjugendamts liegt vor: Politische Vorwürfe sind nicht haltbar

18. Jun 2020

Das LWL-Landesjugendamt Westfalen hat auf Anfrage des Kreises Lippe die juristischen Fragestellungen bezüglich der Erlaubnis des Pflegeverhältnisse im Missbrauchsfall Lügde bewertet. Durch das Jugendamt Hameln-Pyrmont hätten alle relevanten Informationen in einer Fallübergabe an den Kreis Lippe übergeben werden müssen. Zudem musste das Jugendamt Lippe der Pflegeerlaubnis nicht zustimmen oder nach der Kenntnisnahme handeln. Damit sind die politischen Vorwürfe im Nachgang an die Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschuss – Kindesmissbrauch nicht haltbar.

„Die Einschätzung des Landesjugendamts stellt klar, dass statt eines Gesetzesverstoßes vielmehr ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Ein Reformvorschlag für das Sozialgesetzbuch fordert hierzu neue Regelungen und auch ich bin der Überzeugung Fälle müssen zwischen den Jugendämter schneller und lückenlos übergeben werden. Ich würde mir einen Konsens im Jugendhilfeausschuss und der weiteren politischen Diskussionen dazu wünschen, um gemeinsam am Kinderschutz zu arbeiten anstatt eine Schlammschlacht zu starten“, erklärt Landrat Dr. Axel Lehmann.

Jugendamtsleiter Karl-Eitel John hatte nach der Ausschusssitzung beim LWL-Landesjugendamt Westfalen um einen Einschätzung geben. Zu juristischen Fragestellung berät die Einrichtung die Jugendämter in NRW. John erkundigte sich, ob ein Jugendamt die Pflegeerlaubnis für eine Hilfe zur Erziehung geben muss, die ein anderes Jugendamt zuvor eingerichtet hat. Zudem fragte er auch an, ob das Jugendamt des Kreises Lippe verpflichtet sei, die Eignung einer Pflegeperson zu überprüfen, nachdem eine Pflegschaft bekannt wird.

Im Sozialgesetzbuch für die Kinder- und Jugendhilfe ist geregelt, dass eine Pflegefamilie oder -person vom Jugendamt eine Erlaubnis benötigt. In der Regel stellt die Erlaubnis das Jugendamt in dem Bezirk, wo sich die Pflegefamilie oder -person gewöhnlich aufhält, aus. Es ist aber auch möglich, dass ein Jugendamt außerhalb eines Jugendamtsbezirks eine Hilfe zur Erziehung einrichtet und dadurch ein Kind oder Jugendlichen in eine Vollzeitpflege vermittelt. Dann ist auch eine Hilfeplanung gesetzlich vorbeschrieben, aus der sich eine laufende Beratung und Begleitung dieser Pflegschaft ergibt. Schriftlich teil Matthias Lehmkuhl vom LWL-Landesjugendamt Westfalen mit: „Aufgrund dieses gesetzlichen Ausnahmetatbestandes greift die Regelung des § 87a Abs. 1 SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit nicht mehr.“ Da das Jugendamt des Landkreises Hameln-Pyrmont die Hilfe zur Erziehung vermittelt und eingerichtet hat, greift auch in diesem Fall der Ausnahmetatbestand.

Zudem stellt Lehmkuhl fest, dass ein Jugendamt nicht die Erlaubnis für eine Pflegschaft oder auch die Eignung der Pflegefamilie oder -person überprüfen muss. Dies begründet sich ebenfalls aus der laufenden Hilfeplanung des Jugendamts, das die Pflegschaft betreut. Nach zwei Jahren soll die Zuständigkeit für eine Pflegschaft an das Jugendamt übergehen, das vor Ort im Jugendamtsbezirk zuständig ist. Die Hilfeplanung, Begleitung und Unterstützung muss das Jugendamt mit allen relevanten Informationen an das neu zuständige Jugendamt übergeben. Diese Fallübergabe fand zwischen den Jugendämtern Hameln-Pyrmont und Lippe nicht statt.

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